Zusammenfassung

 
Begriff

Fahrräder, die im Hausflur, im Hof oder in Kellerräumen abgestellt werden, sorgen immer wieder für Streitigkeiten.

1 Mitnahme in Wohnung

Fahrräder darf der Mieter nur in die Wohnung mitnehmen, wenn ein zumutbarer und geeigneter Abstellplatz fehlt. Der Vermieter kann dem Mieter einen entsprechenden Abstellplatz für das Fahrrad zuweisen und sodann die Mitnahme in die Mietwohnung untersagen.

Dies erscheint schon deswegen sachgerecht, weil mit dem Transport des Fahrrads in und aus der Wohnung eine nicht unerhebliche Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung des Treppenhauses oder der Eingangstüren verbunden ist.

 
Hinweis

Zustimmung des Vermieters erforderlich

Im Hausflur, auf Zugängen, im Hof und auf anderen, nicht zur alleinigen Benutzung vermieteten Flächen dürfen Fahrräder nur mit Zustimmung des Vermieters abgestellt werden.

2 Vorrang der Hausordnung

Soweit das Abstellen von Fahrrädern in der Hausordnung geregelt ist, gehen deren Bestimmungen den geschilderten allgemeinen Regelungen vor.

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