Die Bestimmung, wonach die Miete "spätestens am 3. Werktag jeden Monats im Voraus zu entrichten" ist, besagt nicht, dass die Miete erst am 3. Werktag des Mietmonats fällig wird. Nach einer solchen Regelung ist die Miete vielmehr am 1. Werktag des Mietmonats fällig. Mit Ablauf des 3. Werktags gerät der Mieter bei Nichtzahlung automatisch, d. h. ohne Mahnung in Verzug.[1]

 
Achtung

3. Werktag fällt auf Samstag, Sonn- oder Feiertag

Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum 3. Werktag (Karenzzeit) zählt der Samstag nicht als Werktag.[2]

Dies gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB am 1.9.2001 getroffen worden sind.[3]

 
Praxis-Beispiel

Karenzzeit

Ist der 1. des Monats ein Freitag, ist die Mietzahlung am darauffolgenden Dienstag (5. des Monats) noch rechtzeitig.

Die Karenzzeit soll sicherstellen, dass die Mietzahlungen den Vermieter auch dann noch rechtzeitig erreichen, wenn die Überweisung am letzten Tag des Monats vorgenommen wird. Nachdem Mietzahlungen größtenteils durch Überweisungen abgewickelt werden und diese eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sind nur die Bankgeschäftstage als Werktage zu berücksichtigen. Da der Samstag jedoch kein Bankgeschäftstag ist, kann er nicht als Werktag angesehen werden[4]; anders bei der Karenzzeit von Kündigungsfristen ("spätestens am 3. Werktag ..."): Hier ist der Samstag als Werktag zu werten, da die Post auch am Samstag zustellt.

 
Hinweis

Anders bei Grundstücken

Bei der Miete von Grundstücken verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach die Miete erst nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte (z. B. des Monats) zu entrichten ist, nach denen sie bemessen ist.[5]

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