Bezug von Krankengeld (98.17)

 

(1) Der Bezug von Krankengeld (§§ 44 und 45 SGB V) schließt den Anspruch auf Kug gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 2 aus. Krankengeld nach § 47b Abs. 4 SGB V wird für die Ausfallzeiten in Höhe des Kug gezahlt, das der Krankengeldbezieher erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre (Krankengeld in Höhe des Kug).

Organspende (98.18)

 

(2) Um Personen, die wegen einer Organ-, Gewebe- oder Blutspende i.S. der §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz oder § 9 Transfusionsgesetz arbeitsunfähig sind, keine Schlechterstellung erfahren zu lassen, entsteht diesen für diese Zeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch. Fällt diese Arbeitsunfähigkeit in eine Phase der Kurzarbeit entsteht daraus kein Fall der Leistungsfortzahlung nach § 98 Abs. 2, da dem Arbeitgeber für diese Ausfallzeiten ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenversicherung des Spendenempfängers erwächst (a.a.O.).

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