(1) § 9 Abs. 1 ergänzt die gewerberechtlichen Vorschriften über die Erlaubnispflicht nach § 1 und die Versagungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 durch zivilrechtliche Regelungen, um ein gesetzmäßiges Verhalten von Verleihern und Entleihern zu erreichen. Ferner werden Wettbewerbsabreden zum Nachteil des Leiharbeitnehmers für unwirksam erklärt.

 

(2) Die BA ist nicht befugt, sich hieraus ergebende Fragen zu klären. Anfragende sind auf die Möglichkeit, sich an die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe sowie Gewerkschaften und Verbände zu wenden, hinzuweisen.

 

(3) Ergeben sich aus dem Auskunftsersuchen Hinweise für Verstöße gegen das AÜG, ist diesen nachzugehen. Gleiches gilt für Anhaltspunkte für Verstöße gegen das AÜG, die sich aus der Vorlage einer Festhaltenserklärung bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 9 Abs. 2 ergeben.

 

(4) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind die Überlassungsverträge und Arbeitsverträge mit Leiharbeitskräften unwirksam, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis nach § 1 besitzt. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn die Erlaubnis tatsächlich nicht vorliegt. Die Geschäftstätigkeit im Rahmen der Abwicklungsfrist wird hiervon nicht erfasst.

 

(5) § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 bestimmen das Pflichtenprogramm, welches vor Einsatz des Leiharbeitnehmers zu erfüllen ist. So ist der Vertrag zwischen Ver- und Entleiher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu bezeichnen und die Leiharbeitskraft zu konkretisieren. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a sind Arbeitsverträge mit Leiharbeitskräften unwirksam, wenn dieses Pflichtenprogramm nicht vollständig erfüllt ist.

 

(6) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b werden Arbeitsverträge mit Leiharbeitskräften ab dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem die zulässige Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b überschritten wird.

 

(7) In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b wird dem Leiharbeitnehmer ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich und fristgerecht gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Vertrag festhalten will (Festhaltenserklärung). Die Erklärung kann nach § 9 Abs. 3 Satz 1 erst während des Laufs der jeweiligen Monatsfrist wirksam abgegeben werden.

 

(8) Die Abgabe einer Festhaltenserklärung hat nur zivilrechtliche Folgen und kann eine rechtswidrige Überlassung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft legalisieren. Verstöße gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 und 6 oder Abs. 1b können demzufolge auch bei Abgabe einer Festhaltenserklärung mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden und erlaubnisrechtliche Maßnahmen begründen. Auch kommt es nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trotz Abgabe der Festhaltenserklärung zu einer Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses nach § 9, wenn die rechtswidrige Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgesetzt wird. Eine erneute Festhaltenserklärung ist nach § 9 Abs. 3 Satz 3 unwirksam.

 

(9) § 9 Abs. 2 beschreibt weitere Voraussetzungen für eine wirksame Festhaltenserklärung. Die Tätigkeit der Agentur für Arbeit beschränkt sich insoweit darauf, auf der schriftlichen Erklärung das Datum der Vorlage und die Feststellung der Identität des persönlich erschienenen Leiharbeitnehmers zu vermerken. Für die fristwahrende Übermittlung der Erklärung an den Verleiher oder den Entleiher ist der Leiharbeitnehmer selbst verantwortlich.

 

(10) § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b ist über § 10a entsprechend anzuwenden, wenn der Leiharbeitnehmer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 von einem anderen als seinem vertraglichen Arbeitgeber verliehen wird (vgl. FW 1.1.2 Abs. 11f) und der Weiterverleiher dabei gegen die Erlaubnispflicht, die Überlassungshöchstdauer oder die Offenlegungspflicht verstößt.

 

(11) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes vorsehen. Die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung führt nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages insgesamt, sondern zur Verpflichtung Equal Treatment zu leisten (§ 8).

 

(12) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a sind Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken, unwirksam.

 

(13) § 9 Abs. 1 Nr. 3 bestimmt, dass Vereinbarungen unwirksam sind, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht. Weiter sind auch vertragliche Abreden zwischen Entleiher und Verleiher unzulässig, die dem Entleiher verbieten, dem Leiharbeitnehmer anzubieten, im Entleihbetrieb tätig zu werden. Derartige Abreden würden das Überwechseln des Leiharbeitnehmers in ein normales Stammarbeitsverhältnis einschränken und faktisch damit die Einstellung verhindern. Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist die Teilnichtigkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Diese bezieht sich auf die unzulässigen Verbotsklauseln im Ve...

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