Ein "gerichtlicher Vergleich" ist nach der Begriffsbestimmung gemäß Art. 3 Abs. 1h EuErbVO ein von einem Gericht gebilligter oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossener Vergleich in einer Erbsache.

Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden gemäß Art. 61 EuErbVO in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach den für die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden geltenden Regelungen der Art. 4558 EuErbVO für vollstreckbar erklärt.

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