Da die Beteiligten einer Nachlasssache oftmals erst im Laufe eines Gerichtsverfahrens ermittelt werden, droht im Fall der vorherigen Prorogation – trotz unter Umständen bereits umfangreicher rechtlicher und tatsächlicher Erörterungen – der nachträgliche Wegfall der vereinbarten Zuständigkeit. In diesem Fall eröffnet Art. 9 EuErbVO die Möglichkeit des Beitritts der neu ermittelten Verfahrensparteien durch rügelose Einlassung.

Lassen sich die neu ermittelten Verfahrensparteien nicht auf das Verfahren ein bzw. rügen diese die Unzuständigkeit, erklärt sich das Gericht gemäß Art. 9 Abs. 2 EuErbVO für unzuständig. Die Zuständigkeit wird sodann nach Art. 4 oder Art. 10 EuErbVO (neu) ermittelt, eine Verweisung bzw. Abgabe wie im deutschen Prozessrecht, sieht die Europäische Erbrechtsverordnung für diese Fälle nicht vor.

 
Achtung

Aufhebung und Abänderung von gerichtlichen Alt-Maßnahmen

Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang allerdings unter anderem, inwieweit das (neu) zuständige Gericht Maßnahmen des vorangegangenen Gerichts aufheben oder abändern kann.

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