Die Verordnung gilt für den Bereich der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Nicht erfasst sind verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie Steuer- und Zollsachen, Art. 1 Abs. 2 S. 1 EuErbVO. Die nationalen Erbschaft- und Schenkungssteuerregelungen bleiben demnach unberührt.

Der Begriff "Rechtsnachfolge von Todes wegen" erstreckt sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte in diesem Zusammenhang, und zwar auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten, sowohl im Wege der gesetzlichen als auch der gewillkürten Erbfolge.[6]

Dazu gehören nach Art. 23 Abs. 2 EuErbVO "insbesondere":

 
Anmerkung

Überblick

  • Eintrittsgrund, Zeitpunkt und Ort des Erbfalls;
  • Bestimmung der Anteile und Pflichten der Berechtigten;
  • Erbfähigkeit sowie Enterbung und Erbunwürdigkeit;
  • Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und Vermächtnisnehmer;
  • die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter;
  • die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;
  • die Bestimmung des verfügbaren Teils des Nachlasses, Pflichtteilsrechte und andere Beschränkungen der Testierfreiheit;
  • die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten;
  • die Auseinandersetzung des Nachlasses;

Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind gemäß Art. 1 Abs. 2 EuErbVO insbesondere:

 
Anmerkung

Überblick

  • die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, (Ausnahme: Testierfähigkeit gemäß Art. 1 Abs. 2b
  • Fragen des ehelichen Güterrechts[7], Art. 1 Abs. 2d EuErbVO,
  • Rechtsgeschäfte unter Lebenden, also insbesondere Schenkungen, Art. 1 Abs. 2g EuErbVO, wobei eine Berücksichtigung derartiger Zuwendungen im Rahmen der Anrechnungs- und Ausgleichungsregeln nach dem jeweiligen anzuwendenden Recht ausdrücklich zugelassen wird, Art. 23 Abs. 2i EuErbVO,
  • Fragen zum Gesellschaftsrecht, wobei diesem grundsätzlich Vorrang eingeräumt wird, soweit es Regelungen zur Rechtsnachfolge der Anteile verstorbener Gesellschafter vorsieht, wie z. B. Sonderregeln[8] über die Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften, Art. 1 Abs. 2h EuErbVO.
[6] Erwägungsgrund 9.
[7] Siehe dazu 4.
[8] Gesellschaftsvertragliche Fortsetzungs-, Eintritts-, Nachfolgeklauseln usw.

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