Die EuErbVO geht vom Grundsatz der Nachlasseinheit aus: Das Erbstatut bildet ein Gesamtstatut. Der gesamte Erbfall unterliegt einheitlich derselben Rechtsordnung, unabhängig davon, in welchen Staaten sich die Vermögenswerte befinden. Maßgebliches Erbstatut ist entweder das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO) oder das einheitlich gewählte Recht (Art. 22 EuErbVO).

Im Gegensatz zur EuErbVO existieren diverse Rechtsordnungen, die eine Trennung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen vornehmen. Das Prinzip der Nachlassspaltung kennen vornehmlich Staaten, die dem angloamerikanischen Rechtsraum angehören. Danach wird je nach Nachlassbestandteil an ein anderes Moment angeknüpft: Im Hinblick auf unbewegliches Vermögen gilt das Recht des Belegenheitsortes (lex rei sitae) – bewegliches Vermögen wird dem Recht des Wohnsitzes des Erblassers (lex domicilii) unterworden.

 
Praxis-Beispiel

Nachlassspaltung

Ein englischer Staatsbürger mit letztem gewöhnlichen Aufenthaltsort in London hinterlässt neben Bankvermögen in London eine Ferienwohnung auf Sylt.

Nach der EuErbVO ist englisches Recht anwendbar. Nach englischem Kollisionsrecht bemisst sich das anwendbare Recht für Immobilien allerdings nach dem Belegenheitsort (Deutschland) und für bewegliches Vermögen nach dem Recht des Wohnsitzes (London). Die EuErbVO nimmt die Teilrückverweisung über Art. 34 Abs. 1a EuErbVO an (Teilrenvoi). In der Folge kommt es zur Nachlassspaltung.

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