Hat ein deutscher Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland, stellt sich unweigerlich die Frage nach dem zu wählenden Recht.

Das deutsche Recht wird grundsätzlich immer dann sinnvoll sein, wenn im Rahmen der Testamentsgestaltung bestimmte Absichten nur nach rechtlichen Instrumentarien des deutschen Rechts umsetzbar sind. So kennt beispielsweise nicht jedes europäische Rechtssystem die Möglichkeit der Testamentsvollstreckung oder die Vor- und Nacherbfolge. Auch die Pflichtteilsprävention kann dabei eine entscheidende Rolle spielen, da dieses bzw. das Noterbrecht in den nationalen Gesetzen uneinheitlich geregelt ist. Ferner kann ein Kriterium für die Wahl der deutschen Rechtsordnung sein, dass sich das Vermögen des Testators vornehmlich in der Bundesrepublik Deutschland befindet, so dass die Abwicklung auf Grund der nationalen Zuständigkeit entsprechend gewährleistet ist.

Die Frage nach der Wahl des "richtigen" Rechts erfordert im Einzelfall genaue Kenntnisse der zur Wahl stehenden Rechtsordnungen. Gerade unter Haftungsgesichtspunkten ist diese Thematik für Berater (Rechtsanwälte und Notare) mit besonderer Vorsicht zu genießen.

Wählt ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland auf Grundlage der vorbenannten Kriterien das deutsche Recht, bietet sich folgende Formulierung für die Rechtswahl an:

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel

"Ich bin ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Diesen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich möchte ich dauerhaft beibehalten. Ich wähle für die Zulässigkeit und für die materielle Wirksamkeit meiner Verfügungen von Todes wegen und die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach meinem Tod das deutsche Recht als mein Staatsangehörigkeitsrecht. Mein gesamter Nachlass soll nach deutschem Recht vererbt werden. Diese Rechtswahl soll auch dann weiterhin Gültigkeit haben, wenn ich meinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als Österreich habe."

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