Will ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Testament errichten und besteht keine Absicht, letzteren durch einen Umzug ins Ausland zu verlegen, ist eine Rechtswahl grundsätzlich nicht angezeigt. Dennoch ist es sinnvoll, auch in diesen Fällen – neben der bereits üblichen Feststellung der eigenen Staatsangehörigkeit – den gewöhnlichen Aufenthalt und dessen Beibehaltungsabsicht deklaratorisch festzuhalten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich der Testator mit der Frage der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts auseinander gesetzt hat bzw. eventuelle Pläne berücksichtigt werden bzw. wurden.

In diesen Fällen bietet sich folgende Formulierung an:

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel deklaratorische Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts

"Ich bin ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Diesen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland möchte ich dauerhaft bis zu meinem Tod beibehalten."

Kommt hingegen eine spätere Verlegung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Testators in Betracht, ist in jedem Fall empfehlenswert eine entsprechende Rechtswahl mit aufzunehmen. Besteht etwa der Wunsch den Ruhestand in einem anderen europäischen Land zu verbringen oder ist im Pflegefall ein Umzug in ein entsprechendes Heim im Ausland angedacht, macht eine derartige testamentarische Klausel Sinn. Gleiches gilt für Fälle, in denen ein berufsbedingter Umzug in Frage kommt.

In diesen Fällen ist folgende Formulierung denkbar:

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel

"Ich bin ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Diesen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland möchte ich dauerhaft bis zu meinem Tod beibehalten. Vorsorglich wähle ich für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit meiner Verfügungen von Todes wegen und die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach meinem Tod das deutsche Recht. Mein gesamter Nachlass soll nach deutschem Recht vererbt werden. Diese Rechtswahl soll auch dann weiterhin Gültigkeit haben, wenn ich meinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe."

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