Die Wirksamkeit des Testaments nach materiellem Recht, zum Beispiel die Testierfähigkeit des Erblassers oder die Anfechtbarkeit des Testaments, richtet sich nach den jeweils gemäß der Europäischen Erbrechtsverordnung anzuwendenden nationalen materiellen Recht, demnach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers befunden hat bzw. dem stattdessen gewählten Staatsangehörigkeitsrecht.

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