Grenzüberschreitende Erbabwicklungen innerhalb der Europäischen Union sind inzwischen keine Seltenheit mehr. Das belegen die folgenden Zahlen: Nach Schätzungen sind hiervon mittlerweile ca. 10 % aller Erbschaften betroffen, was in etwa 450.000 Fällen entspricht.[1] Das jährliche Gesamtvolumen der so abzuwickelnden Nachlässe wird auf etwa 120 Milliarden Euro geschätzt.[2] Das europäische Parlament hat auf die vorbenannte Entwicklung mit der Europäischen Erbrechtsverordnung – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) – reagiert.

Die Verordnung wurde am 13.3.2012 vom Europäischen Parlament und am 7.6.2012 vom Rat angenommen und im Amtsblatt vom 27.7.2012[3] veröffentlicht. Sie findet grundsätzlich auf alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung.[4]

[1] Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/320.
[2] Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/09/1508.
[3] Abl. L 201, 107.
[4] Siehe hierzu Art. 83 EuErbVO.

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