Im Streitfall geht es um den Umfang des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- und Betriebskosten eines Blockheizkraftwerks (kurz: BHKW), das eine Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet hatte. Den mit dem BHKW erzeugten Strom lieferte die Wohnungseigentümergemeinschaft umsatzsteuerpflichtig an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungseigentümer. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorsteuern aus der Anschaffung des BHKW – entsprechend dem Anteil der vorsteuerbelasteten Kosten, der auf die Stromerzeugung entfiel – nur zu 28 %. Für den auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil von 72 % verweigerte es den Vorsteuerabzug wegen insoweit nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreier Ausgangsleistungen. Das FG Baden-Württemberg hegte Zweifel, ob die Steuerbefreiung der Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an ihre Wohnungseigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG mit dem EU-Recht vereinbar ist und legte die in der Literatur sehr umstrittene Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Falls der EuGH die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG als mit dem Unionsrecht unvereinbar ansieht, könnten Wohnungseigentümergemeinschaften Wärme an die Wohnungseigentümer künftig nicht mehr steuerfrei liefern. Andererseits wären sie insoweit zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungs- und Betriebskosten von zentralen Heizungsanlagen berechtigt, als sie die Wärme an vorsteuerabzugsberechtigte Wohnungseigentümer liefern.

FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.9.2018, 14 K 3709/16; Az. beim EuGH: C-449/19

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