Beteiligte

Deutschland / Kommission

Bundesrepublik Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

Die Entscheidung 2000/567/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg), wird für nichtig erklärt, soweit darin die Rückforderung der der System Microelectronic Innovation GmbH gewährten Beihilfen von anderen Unternehmen als ihr und die Rückforderung der der Silicium Microelectronic Integration GmbH gewährten Beihilfen von anderen Unternehmen als dieser angeordnet wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

C-277/00

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D.Plessing als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M.Schütte,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D.Borchardt und V.Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/567/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) (ABl. L238, S.50),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten V.Skouris (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C.Gulmann, J.-P.Puissochet und R.Schintgen sowie der Richterin N.Colneric,

Generalanwalt: A.Tizzano,

Kanzler: M.-F.Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. November 2002, in der die Bundesrepublik Deutschland durch M.Lumma als Bevollmächtigten im Beistand von M.Schütte und die Kommission durch K.-D.Borchardt und V.Di Bucci vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2003,

folgendes

Urteil:

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 11. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/567/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) (ABl. L238, S.50, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass das VEB/Kombinat Halbleiterwerk Frankfurt/Oder (Deutschland) vor der Wiedervereinigung Deutschlands mit 8500 Mitarbeitern auf seinem Gebiet Marktführer im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) war. Haupttätigkeit dieses Kombinats mit Sitz im Land Brandenburg war die Fertigung kundenspezifischer Schaltkreise. Aus dem VEB/Kombinat Halbleiterwerk ging die Mikroelektronik und Technologie GmbH (im Folgenden: MTG) hervor. MTG stand zunächst im Eigentum der Treuhandanstalt, einer deutschen Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit der Umstrukturierung der Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik betraut war, und wurde am 1. März 1993 in Halbleiter Electronic Frankfurt (O) GmbH (im Folgenden: HEG) umbenannt. HEG sollte die wichtigsten Geschäftsfelder von MTG fortführen. Am gleichen Tag wurde ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) mit der amerikanischen Gesellschaft Synergy Semiconductor Corporation (im Folgenden: Synergy) gegründet, die 49% der Anteile an MTG erwarb. MTG hatte im Januar 1993 die restlichen 51% ihres Kapitals an die Treuhandanstalt veräußert. Am 1. Dezember 1993 wurde HEG in System Microelectronic Innovation GmbH (im Folgenden: SMI) umbenannt. Am 28. Juni 1994 übertrug die Treuhandanstalt ihren Anteil von 51% am Kapital von SMI dem Land Brandenburg.

Rz. 3

Von 1993 bis 1997 wurde SMI sowohl vom Land Brandenburg als auch von der Treuhandanstalt und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), der Nachfolgeeinrichtung der Treuhandanstalt, finanziell unterstützt. Die Subventionen der Treuhandanstalt und der BvS betrugen 64,8 Millionen DM, wovon 63 Millionen DM für Investitionen und 1,8 Millionen DM für Umzugstätigkeiten verwendet wurden. Die vom Land Brandenburg als Darlehen gewährten 70,3 Millionen DM dienten zum Ausgleich der von 1993 bis 1997 entstandenen Verluste. Der Gesamtbetrag der finanziellen Maßnahmen belief sich somit auf 135,1 Millionen DM.

Rz. 4

Am 25. April 1997 reichte SMI Konkursantrag ein und wurde zur SMI in Gesamtvollstreckung (im Folgenden: SMIi.G.). Das Konkursverfahren wurde am 1. Juli 1997 eröffnet, nachdem die SMIi.G. ihre Tätigkeit zum 30. Juni 1997 eingestellt hatte. Am gleichen Tag gründete der Konkursverwalter in Frankfurt/Oder eine Auffanggesellschaft, die Silicium Microelectronic Integration GmbH (im Folgenden: SiMI), mit einem Kapital von 50 000 DM, um die Geschäftstätigkeit der SMIi.G. unter entgeltlicher Benutzung von deren Einrichtunge...

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