Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen. Alters- und Todesfallversicherung. Ehemalige Seeleute, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, der 1995 Mitglied der Europäischen Union wurde. Ausschluss des Anspruchs auf die Leistungen bei Alter

 

Normenkette

AEUV Art. 18, 45; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 94; Verordnung (EG) Nr. 859/2003 Art. 2 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Wieland und Rothwangl

Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

F. Wieland

H. Rothwangl

 

Tenor

1. Art. 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ist dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die für die Feststellung der Altersrentenansprüche Versicherungszeiten, die von einem Wanderarbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sein sollen, nicht berücksichtigt, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Wanderarbeitnehmer besitzt, der Europäischen Union nach der Zurücklegung dieser Versicherungszeiten beigetreten ist.

2. Die Art. 18 und 45 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach ein Seemann, der in einem bestimmten Zeitraum zur Besatzung eines Seeschiffs mit Heimathafen in diesem Mitgliedstaat gehörte und an Bord dieses Schiffes wohnte, von der Altersrentenversicherung für diesen Zeitraum ausgeschlossen wird, weil er während dieses Zeitraums nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war.

3. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats von einem Arbeitnehmer zurückgelegt wurden, der in diesem Zeitraum kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war, aber zum Zeitpunkt, zu dem er eine Altersrente beantragt, in den Anwendungsbereich des Art. 1 dieser Verordnung fällt, von diesem Mitgliedstaat für die Feststellung der Rentenansprüche dieses Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht für Sozialversicherungssachen und den öffentlichen Dienst, Niederlande) mit Entscheidung vom 6. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Oktober 2014, in dem Verfahren

Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

gegen

F. Wieland,

H. Rothwangl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet, S. Rodin und F. Biltgen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, vertreten durch H. van der Most und T. Theele als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort, M. Bulterman und H. Stergiou als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Februar 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 18 und Art. 45 Abs. 2 AEUV sowie der Art. 3 und 94 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. 2005, L 117, S. 1), (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) sowie des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Ver...

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