Entscheidungsstichwort (Thema)

Schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Entzug der Leistung als Folge der Gewährung von Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, wonach eine Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit nicht früher als ein Jahr vor dem Tag der Antragstellung beginnen kann, wenn sich ein einzelner auf die Rechte beruft, die ihm aufgrund von Art 4 Abs 1 EWGRL 7/79 vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ab dem 23.12.1984 unmittelbar zustehen, und der betroffene Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Antrags diese Bestimmung noch nicht ordnungsgemäß in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat.

2.

Art 4 Abs 1 EWGRL 7/79 steht der Anwendung einer Rechtsvorschrift durch das nationale Gericht nicht entgegen, wonach nur Frauen als Folge der Gewährung einer Witwenrente die Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit entzogen wird, sofern diese Bestimmung nach ständiger nationaler Rechtsprechung sowohl auf erwerbsunfähige Witwen als auch auf erwerbsunfähige Witwer angewandt wird.

 

Normenkette

RL 79/7 Art. 4 Abs. 1

 

Beteiligte

H. Steenhorst-Neerings

Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen

 

Fundstellen

Haufe-Index 1150958

EuGHE I 1993, 5475

EuroAS 1993, Nr 11, 12

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