Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Weigerung, Beamten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und zum Bezug einer Altersrente berechtigt sind, ein Freistellungsgehalt zu zahlen”

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Dansk Jurist- og Økonomforbund

Dansk Jurist- og Økonomforbund

Indenrigs- og Sundhedsministeriet

 

Tenor

1. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er nur auf eine Altersrente oder Leistungen bei Invalidität eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit anwendbar ist.

2. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Beamte, die das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben, allein aus diesem Grund nicht das Freistellungsgehalt beziehen können, das für Beamte vorgesehen ist, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 7. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 2011, in dem Verfahren

Dansk Jurist- og Økonomforbund, handelnd für Erik Toftgaard,

gegen

Indenrigs- og Sundhedsministeriet,

Beteiligte:

Centralorganisationernes Fællesudvalg (CFU),

Kommunale Tjenestemænd og Overenskomstansatte (KTO),

Personalestyrelsen,

Kommunernes Landsforening (KL),

Danske Regioner,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Dansk Jurist- og Økonomforbund, handelnd für Herrn Toftgaard, vertreten durch K.-M. Schebye, advokat,
  • der Kommunernes Landsforening und der Danske Regioner, vertreten durch J. Vinding, advokat,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten im Beistand von R. Holdgaard, advokat,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski und S. Lee als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und C. Barslev als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. Februar 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Dansk Jurist- og Økonomforbund (im Folgenden: DJØF), handelnd für Herrn Toftgaard, und dem Indenrigs- og Sundhedsministerium (Innen- und Gesundheitsministerium, vormals Innen- und Sozialministerium, im Folgenden: Ministerium) wegen dessen Weigerung, Herrn Toftgaard das Freistellungsgehalt zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 13 und 25 der Richtlinie 2000/78 lauten:

„(13) Diese Richtlinie findet weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Artikels [157 AEUV] gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben.

(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist.”

Rz. 4

Die Richtlinie 2000/78 bezweckt gemäß ihrem Art. 1 „die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten”.

Rz. 5

In Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet...

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