Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Beurteilung der Luftqualität. Kriterien für die Feststellung einer Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid. Maßnahmen mit Hilfe ortsfester Probenahmestellen. Wahl der geeigneten Standorte. Beurteilung der an den Probenahmestellen gemessenen Werte. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. Gerichtliche Nachprüfung. Intensität der Kontrolle. Anordnungsbefugnis

 

Normenkette

Richtlinie 2008/50/EG Art. 6-7, 13, 23; Richtlinie 2008/50/EG Anhang III

 

Beteiligte

Craeynest u.a

Lies Craeynest

Cristina Lopez Devaux

Frédéric Mertens

Stefan Vandermeulen

Karin De Schepper

ClientEarth VZW

Brussels Hoofdstedelijk Gewest

Brussels Instituut voor Milieubeheer

 

Tenor

1. Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 288 Abs. 3 AEUV sowie die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa sind dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht zusteht, auf Antrag Einzelner, die von der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Grenzwerte unmittelbar betroffen sind, zu prüfen, ob die Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet im Einklang mit den in Anhang III Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Kriterien eingerichtet wurden, und, wenn dies nicht der Fall ist, gegenüber der zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Maßnahmen wie etwa – sofern im nationalen Recht vorgesehen – eine Anordnung zu treffen, damit die Probenahmestellen im Einklang mit diesen Kriterien eingerichtet werden.

2. Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 sind dahin auszulegen, dass es für die Feststellung einer Überschreitung eines in Anhang XI der Richtlinie festgelegten Grenzwerts im Mittelungszeitraum eines Kalenderjahrs genügt, wenn an nur einer Probenahmestelle ein über diesem Wert liegender Verschmutzungsgrad gemessen wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2017, in dem Verfahren

Lies Craeynest,

Cristina Lopez Devaux,

Frédéric Mertens,

Stefan Vandermeulen,

Karin De Schepper,

ClientEarth VZW

gegen

Brussels Hoofdstedelijk Gewest,

Brussels Instituut voor Milieubeheer,

Beteiligter:

Belgische Staat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Craeynest, Frau Lopez Devaux, Herrn Mertens, Herrn Vandermeulen, Frau De Schepper und der ClientEarth VZW, vertreten durch T. Malfait und A. Croes, advocaten,
  • des Brussels Hoofdstedelijk Gewest und des Brussels Instituut voor Milieubeheer, vertreten durch G. Verhelst und B. Van Weerdt, advocaten, und durch I.-S. Brouhns, avocat,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. M. de Ree als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Manhaeve und K. Petersen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Februar 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung zum einen von Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 288 Abs. 3 AEUV und zum anderen der Art. 6, 7, 13 und 23 sowie des Anhangs III der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den Frau Lies Craeynest, Frau Cristina Lopez Devaux, Herr Frédéric Mertens, Herr Stefan Vandermeulen, Frau Karin De Schepper sowie die ClientEarth VZW gegen den Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt, Belgien) und das Brussels Instituut voor Milieubeheer (Brüsseler Institut für Umweltmanagement, Belgien) wegen der Verpflichtung zur Erstellung eines Luftqualitätsplans für das Gebiet von Brüssel (Belgien) und zur Einrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Probenahmestellen zur Überwachung der Luftqualität führen.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 2, 5 bis 7 und 14 der Richtlinie 2008/50 lauten:

„(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und gemeins...

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