Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Staatliche Beihilfen. Für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe. Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland AG gewährt wurde. Ermittlung des Marktpreises. Ausschreibungsverfahren. Keine Auswirkungen rechtswidriger Bedingungen auf das höchste Angebot. Kriterium des ‚privaten Verkäufers’. Unterscheidung zwischen den dem Staat obliegenden Verpflichtungen danach, ob er in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse oder als Anteilseigner handelt. Verfälschung von Beweisen. Begründungspflicht

 

Beteiligte

Land Burgenland / Kommission

Republik Österreich

Republik Österreich

Europäische Kommission

Land Burgenland

Land Burgenland

Grazer Wechselseitige Versicherung AG

 

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Das Land Burgenland, die Grazer Wechselseitige Versicherung AG und die Republik Österreich tragen die Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7., 8. bzw. 7. Mai 2012,

Land Burgenland, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Soltész, P. Melcher und A. Egger,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch K. Petersen, T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Republik Österreich,

Klägerin im ersten Rechtszug (C-214/12 P),

Grazer Wechselseitige Versicherung AG mit Sitz in Graz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Wollmann,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug (C-215/12 P),

und

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer und J. Bauer als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch K. Petersen, T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Land Burgenland, vertreten durch Rechtsanwälte U. Soltész, P. Melcher und A. Egger,

Klägerin im ersten Rechtszug (C-223/12 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Land Burgenland (C-214/12 P) und die Republik Österreich (C-223/12 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission (T-268/08 und T-281/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Burgenland), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABl. L 239, S. 32, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden sind.

Rz. 2

Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG (im Folgenden: GRAWE) beantragt mit ihrem Rechtsmittel (C-215/12 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2012, Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission (T-282/08, im Folgenden: Urteil GRAWE), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen worden ist.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 3

Bis zu ihrer Privatisierung war die Hypo Bank Burgenland AG (im Folgenden: BB) eine Regionalbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in Eisenstadt (Österreich). Im Jahr 2005 wies die BB eine Bilanzsumme von 3,3 Mrd. Euro auf und befand sich zu 100 % im Besitz des Landes Burgenland.

Rz. 4

Gemäß § 4 des Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetzes (LGBl. Nr. 58/1991) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1998 haftete das Land Burgenland als Ausfallbürge gemäß § 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) im Fall der Zahlungsunfähigkeit der BB für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens. Aufgrund dieser Vorschrift haben die Gläubiger dieser Bank direkte Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber, der jedoch zur Leistung nur verpflichtet ist, wenn die Vermögenswerte der Bank nicht ausreichen,...

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