Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Eilvorabentscheidungsverfahren. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung. Kindesentführung. Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats. Räumliche Reichweite. Verbringen eines Kindes in einen Drittstaat. In diesem Drittstaat erlangter gewöhnlicher Aufenthalt

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 10

 

Beteiligte

MCP

SS

MCP

 

Tenor

Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Feststellung, dass ein Kind zum Zeitpunkt der Stellung eines die elterliche Verantwortung betreffenden Antrags infolge einer Entführung in einen Drittstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat erlangt hat, nicht anwendbar ist. In einem solchen Fall ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß den anwendbaren internationalen Übereinkommen oder, in Ermangelung eines solchen internationalen Übereinkommens, gemäß Art. 14 dieser Verordnung zu ermitteln.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Family Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung für Familiensachen, Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 6. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 2020, in dem Verfahren

SS

gegen

MCP

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter M. Ilešič, C. Lycourgos und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des beim Gerichtshof am 16. November 2020 eingegangenen Antrags des vorlegenden Gerichts vom 6. November 2020, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem Eilverfahren zu unterwerfen,

aufgrund der Entscheidung der Fünften Kammer vom 2. Dezember 2020, diesem Antrag stattzugeben,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von SS, vertreten durch A. Tayo, Barrister, im Auftrag von J. Dsouza, Solicitor,
  • von MCP, vertreten durch A. Metzer, QC, und C. Proudman, Barrister, im Auftrag von H. Choudhery, Solicitor,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 (ABl. 2004, L 367, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2201/2003).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SS, dem Vater eines jungen Kindes, P, und MCP, der Mutter dieses Kindes, über einen Antrag des Vaters, die Rückgabe des Kindes in das Vereinigte Königreich anzuordnen und über das Umgangsrecht zu entscheiden.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Haager Übereinkommen von 1980

Rz. 3

Das am 25. Oktober 1980 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unterzeichnete Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1980) trat am 1. Dezember 1983 in Kraft. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Rz. 4

Das Übereinkommen enthält Vorschriften, wonach die sofortige Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes anzuordnen ist.

Rz. 5

Art. 16 des Haager Übereinkommens von 1980 sieht vor, dass die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, wenn ihnen das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens mitgeteilt worden ist, eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen dürfen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund des Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird.

Haager Übereinkommen von 1996

Rz. 6

Sämtliche Mitgliedstaaten der Union haben das am 19. Oktober 1996 i...

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