Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage, Investitionen in Müllereibetrieben, Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung, Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 2 der Entscheidung 1999/183/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung ist dahin auszulegen, dass er der Gewährung von Zulagen für Investitionen in Müllereibetriebe entgegensteht, bei denen die bindende Investitionsentscheidung getroffen wurde, bevor die Frist, die der Bundesrepublik Deutschland gesetzt worden war, um dieser Entscheidung nachzukommen, ablief bzw. bevor die diesbezüglichen Maßnahmen im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, während die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung der Zulage erst nach Ablauf dieser Frist oder nach dieser Veröffentlichung erfolgten, wenn der Zeitpunkt, in dem eine Investitionszulage als gewährt angesehen wird, erst nach dem Ablauf der genannten Frist liegt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem eine Investitionszulage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als gewährt anzusehen ist, wobei es sämtliche Voraussetzungen zu berücksichtigen hat, die im nationalen Recht für den Erhalt der fraglichen Zulage vorgesehen sind, und darauf zu achten hat, dass das Verbot des Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 1999/183 nicht umgangen wird.

 

Normenkette

KOM-Entsch 183/1999 Art. 2

 

Beteiligte

Magdeburger Mühlenwerke

Magdeburger Mühlenwerke GmbH

Finanzamt Magdeburg

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.02.2012; Aktenzeichen 1 K 1303/11; EFG 2012, 1299)

 

Tatbestand

„Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung ‐ Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ‐ Entscheidung der Kommission ‐ Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ‐ Aufhebung der unvereinbaren Beihilfen ‐ Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe ‐ Grundsatz des Vertrauensschutzes“

In der Rechtssache C-129/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2012, in dem Verfahren

Magdeburger Mühlenwerke GmbH

gegen

Finanzamt Magdeburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 der Entscheidung 1999/183/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1999, L 60, S. 61).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Magdeburger Mühlenwerke GmbH (im Folgenden: Magdeburger Mühlenwerke) und dem Finanzamt Magdeburg (im Folgenden: Finanzamt) wegen dessen Weigerung, bei der Bemessung einer Investitionszulage bestimmte Investitionen in Müllereibetriebe zu berücksichtigen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nr. 2.1 erster Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L 79, S. 29) bestimmt:

„In den Sektoren Getreide und Reis (ausgenommen Saatgut) sind folgende Investitionen ausgeschlossen:

‐ Investitionen betreffend … Müllereibetriebe …“

Rz. 4

1995 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. 1996, C 29, S. 4, im Folgenden: landwirtschaftlicher Gemeinschaftsrahmen). Mit Schreiben Nr. SG (95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 teilte sie den Mitgliedstaaten den Gemeinschaftsrahmen mit.

Rz. 5

In Ziff. 3 Buchst. b des landwirtschaftlichen Gemeinschaftsrahmens wies die Kommission u. a. darauf hin, dass eine „staatliche Beihilfe für eine der Investitionen, die … nach Ziffer 2 [des Anhangs der Entscheidung 94/173] gänzlich ausgeschlossen sind, als unv...

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