Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Wettbewerb. Kartelle. Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise. Reisebüros, die an einem gemeinsamen rechnergestützten System für Reiseangebote beteiligt sind. Automatische Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen. Mitteilung des Systemadministrators zu dieser Beschränkung. Stillschweigende Zustimmung, die als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eingestuft werden kann. Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung und einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise. Beweiswürdigung und Beweismaß. Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Effektivitätsgrundsatz. Unschuldsvermutung

 

Beteiligte

Eturas u.a

„Eturas” UAB

„AAA Wrislit” UAB

„Baltic Clipper” UAB

„Baltic Tours Vilnius” UAB

„Daigera” UAB

„Ferona” UAB

„Freshtravel” UAB

„Guliverio keliones” UAB

„Kelioniu akademija” UAB

„Kelioniu gurmanai” UAB

„Kelioniu laikas” UAB

„Litamicus” UAB

„Megaturas” UAB

„Neoturas” UAB

„TopTravel” UAB

„Travelonline Baltics” UAB

„Vestekspress” UAB

„Visveta” UAB

„Zigzag Travel” UAB

„ZIP Travel” UAB

Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba

 

Tenor

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn der Administrator eines Informationssystems, das Reisebüros ermöglichen soll, in einheitlicher Buchungsform Reisen auf ihrer Website zu vertreiben, diesen Wirtschaftsteilnehmern über einen individuellen elektronischen Mitteilungsdienst eine Mitteilung sendet, in der sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass für die Preisnachlässe auf die mittels dieses Systems vertriebenen Produkte fortan eine Obergrenze gelte und im Anschluss an die Verbreitung dieser Mitteilung an dem fraglichen System technische Änderungen vorgenommen würden, die für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlich seien, vermutet werden kann, dass diese Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der vom Systemadministrator versandten Mitteilung Kenntnis erlangten, sich an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne dieser Bestimmung beteiligt haben, wenn sie es unterlassen haben, sich öffentlich von dieser Verhaltensweise zu distanzieren, sie nicht bei den Behörden angezeigt haben oder keine anderen Beweise zur Widerlegung dieser Vermutung wie etwa den Nachweis einer systematischen Gewährung eines über die fragliche Obergrenze hinausgehenden Preisnachlasses vorgelegt haben.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften über die Beweiswürdigung und das Beweismaß zu prüfen, ob im Hinblick auf sämtliche ihm unterbreiteten Umstände das Versenden einer Mitteilung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein hinreichender Beweis dafür sein kann, dass ihre Adressaten deren Inhalt kannten. Die Unschuldsvermutung versagt dem vorlegenden Gericht, davon auszugehen, dass das bloße Versenden einer Mitteilung ein hinreichender Beweis dafür sein könne, dass deren Adressaten zwangsläufig deren Inhalt kennen mussten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberster Verwaltungsgerichtshof von Litauen) mit Entscheidung vom 17. Januar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2014, in dem Verfahren

„Eturas” UAB,

„AAA Wrislit” UAB,

„Baltic Clipper” UAB,

„Baltic Tours Vilnius” UAB,

„Daigera” UAB,

„Ferona” UAB,

„Freshtravel” UAB,

„Guliverio keliones” UAB,

„Kelionių akademija” UAB,

„Kelionių gurmanai” UAB,

„Kelionių laikas” UAB,

„Litamicus” UAB,

„Megaturas” UAB,

„Neoturas” UAB,

„TopTravel” UAB,

„Travelonline Baltics” UAB,

„Vestekspress” UAB,

„Visveta” UAB,

„Zigzag Travel” UAB,

„ZIP Travel” UAB

gegen

Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba,

Beteiligte:

„Aviaeuropa” UAB,

„Grand Voyage” UAB,

„Kalnų upė” UAB,

„Keliautojų klubas” UAB,

„Smaragdas travel” UAB,

„700LT” UAB,

„Aljus ir Ko” UAB,

„Gustus vitae” UAB,

„Tropikai” UAB,

„Vipauta” UAB,

„Vistus” UAB,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby, A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der „AAA Wrislit” UAB, vertreten durch L. Darulienė und T. Blažys, advokatai,
  • der „Baltic Clipper” UAB, vertreten durch J. Petrulionis, L. Šlepaitė und M. Juonys, advokatai,
  • der „Baltic Tours Vilnius” UAB und der „Kelionių laikas” UAB, vertreten durch P. Koverovas und R. Moisejevas, advokatai,
  • der „Guliverio keliones” UAB, vertreten durch M. Juonys und L. Šlepaitė, advokatai,
  • der „Kelionių akademija” UAB und der „Travelonline Baltics” UAB, vertreten durch L. Darulienė, advokate,
  • der „Megaturas” UAB, vertreten durch E. Kisielius, advokatas,
  • der „Vestekspress” UAB, vertreten durch L. Darulienė, R. Moisejevas und P. Koverovas, advokatai,
  • der „Visveta” UAB, vertreten durch T. Blažys, advokatas,
  • des...

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