Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Freizügigkeit. Arbeitnehmer. Leistungen bei Alter. Ungleichbehandlung aufgrund des Alters. Beamte eines Mitgliedstaats, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diesen Mitgliedstaat verlassen, um eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einem Organ der Europäischen Union auszuüben

 

Normenkette

AEUV Art. 45, 48

 

Beteiligte

Kommission / Zypern

Europäische Kommission

Republik Zypern

 

Tenor

1. Die Republik Zypern hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 45 AEUV und 48 AEUV sowie Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass sie nicht rückwirkend zum 1. Mai 2004 die auf das Lebensalter abstellende Voraussetzung in Art. 27 des Gesetzes 97 (I)/1997 über die Altersruhegelder aufgehoben hat, die bewirkt, dass Arbeitnehmer davon absehen, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einem Organ der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Organisation aufzunehmen, und die eine Ungleichbehandlung zwischen Wanderarbeitnehmern einschließlich der bei den Organen der Europäischen Union oder bei einer anderen internationalen Organisation Beschäftigten auf der einen Seite und den Beamten, die ihre Tätigkeit in Zypern ausgeübt haben, auf der anderen Seite zur Folge hat.

2. Die Republik Zypern trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 14. November 2014,

Europäische Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und D. Martin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Zypern, vertreten durch N. Ioannou und D. Kalli als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Arabadjiev, J.-C. Bonichot, S. Rodin und E. Regan,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 45 AEUV und 48 AEUV sowie Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat, dass sie nicht rückwirkend zum 1. Mai 2004 die an das Lebensalter geknüpfte Voraussetzung in Art. 27 des Gesetzes 97 (I)/1997 über die Altersruhegelder aufgehoben hat, die bewirkt, dass Arbeitnehmer davon absehen, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einem Organ der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Organisation aufzunehmen, und die eine Ungleichbehandlung zwischen Wanderarbeitnehmern einschließlich der bei den Unionsorganen oder in einer anderen internationalen Organisation beschäftigten auf der einen Seite und den Beamten, die ihre Tätigkeit in Zypern ausgeübt haben, auf der anderen Seite zur Folge hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes 97 (I)/1997 lautet:

„Gibt ein Beamter seine Beschäftigung auf, um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, die mit der Position oder dem Dienstposten, die er zuvor innegehabt hat, unvereinbar ist, erhält er in allen Fällen für seine Tätigkeit:

  1. ein Ruhegehalt gemäß Art. 8 (Pensionskoeffizient und Pauschalbetrag), ohne dass die Voraussetzung der fünfjährigen Tätigkeit erfüllt sein muss, und
  2. ein zusätzliches Ruhegehalt in Höhe des Betrags, den der Ministerrat für angemessen und vernünftig erachtet.”

Rz. 3

In Art. 25 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es:

„Wird einem Beamten, der einen Dienstposten innehat, der Anspruch auf Ruhegehalt eröffnet, gestattet, diesen Posten im Hinblick auf seine bevorstehende Ernennung bei einer Körperschaft zu verlassen, zahlt die Regierung der Republik Zypern der Körperschaft in dem Zeitpunkt, in dem der Beamte aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, einen Pauschalbetrag, der einem Zwölftel der am Tag seines Ausscheidens ruhegehaltsfähigen monatlichen Bezüge für jeden Monat, in dem er im Dienst war, und einen Betrag, der der Höhe der von dem Beamten für die Übertragung des Ruhegehalts auf seine Witwe und seine Kinder entrichteten Beiträge zuzüglich Zinsen in vom Finanzminister festgelegter Höhe entspricht. In diesem Fall wird seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst von der Körperschaft bei der Berechnung der Dauer der Tätigkeit berücksichtigt, die ihm einen Anspruch auf Vergünstigungen gibt, und bei der Berechnung der Vergünstigungen beim Ausscheiden aus dem Dienst, auf die er nach der für die Körperschaft geltenden Regelung über Vorteile beim Ausscheiden, die mit dem staatlichen Rentensystem vergleichbar ist, einen Anspruch gegen die Körperschaft hat.”

Rz. 4

Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes 97 (I)/1997 bestimmt:

  1. „Stellt ein Beamter, der das 45. Lebensjahr vollendet hat und einen Dienstposten inn...

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