Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Landwirtschaft. Geflügelfleisch. Gefrorene Hähnchen. Ausfuhrerstattungen. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch. Rechtmäßigkeit. Gegenstand und Natur der Erstattungen. Kriterien für die Festsetzung des Betrags der Erstattungen. Zuständigkeit des Generaldirektors der Generaldirektion (GD) Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die Unterzeichnung der streitigen Verordnung. Ermessensmissbrauch. ‚Komitologie’. Konsultation des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte. Übergabe des Entwurfs einer Durchführungsverordnung im Laufe der Sitzung dieses Ausschusses. Einhaltung der Fristen. Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Nichtigerklärung unter Aufrechterhaltung der Wirkungen

 

Normenkette

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013; Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art. 162, 164; Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Art. 3 Abs. 3

 

Beteiligte

Tilly-Sabco / Kommission

Europäische Kommission

Tilly-SabcoSAS

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Januar 2016, Tilly-Sabco/Kommission (T-397/13, EU:T:2016:8), wird aufgehoben.

2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch wird für nichtig erklärt.

3. Die Wirkungen der Durchführungsverordnung Nr. 689/2013 werden bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts, der sie ersetzen soll, aufrechterhalten.

4. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. März 2016,

Tilly-SabcoSAS mit Sitz in Guerlesquin (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: R. Milchior, F. Le Roquais und S. Charbonnel, avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Lewis und K. Skelly als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Doux SA mit Sitz in Châteaulin (Frankreich),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Mai 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Tilly-Sabco SAS (im Folgenden: Tilly-Sabco) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Januar 2016, Tilly-Sabco/Kommission (T-397/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:8), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. 2013, L 196, S. 13, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1234/2007

Rz. 2

In den Erwägungsgründen 65 und 77 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1234/2007) heißt es:

„(65) Ein einheitlicher [Unions]markt macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen umfassen und den [Binnen]markt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.

(77) Die Vorschriften, nach denen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der [Union] bei der Ausfuhr nach Drittländern Erstattungen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der [Union] und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sind dazu bestimmt, den Anteil der [Union] am Welthandel mit bestimmten unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnissen zu wahren. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengenmäßige Obergrenzen gelten.”

Rz. 3

Art. 162 der Verordnung Nr. 1234/2007 sah in seinem Abs. 1 u. a. vor:

„Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der [Union] innerhalb der Grenzen der nach Artikel [218 AEUV] geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

a) Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:

viii) Geflügelfleisch”.

Rz. 4

Art. 164 („Festsetzung der Ausfuhrerstattung”) der Veror...

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