Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Dumping. Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in China. Gerechter Vergleich. Teilweise Interimsüberprüfung. Verpflichtung zur Anwendung der gleichen Methodik wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte. Änderung der Umstände

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 826/2009; Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 2 Abs. 10 Buchst. b, Art. 11 Abs. 9

 

Beteiligte

Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials / Rat und Kommission

Rat der Europäischen Union

Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Januar 2012,

Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd mit Sitz in Dashiqiao (China), Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und R. Luff, avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2013,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd (im Folgenden: Dashiqiao), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat (T-423/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die darauf gerichtet war, die Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 240, S. 7, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit der gegen sie festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anzuwenden gewesen wäre, wenn er auf der Grundlage der Berechnungsmethode ermittelt worden wäre, die bei der Ausgangsuntersuchung zur Berücksichtigung der Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr Anwendung gefunden hatte.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) wurde ersetzt und kodifiziert durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22). Unter Berücksichtigung des Erlassdatums der streitigen Verordnung ist der Rechtsstreit jedoch anhand der Verordnung Nr. 384/96 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) zu prüfen. Diese sieht in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 8 und 10 vor:

„(1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

(8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.

(10) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die vorgenannten Voraussetz...

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