Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. Erstattung der Kosten der Behandlung in einer Privatklinik. Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses

 

Beteiligte

Stamatelaki

Aikaterini Stamatelaki

NPDD Organismos Asfaliseos Eleftheron Epangelmation (OAEE)

 

Tenor

Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art entgegen, die jede Erstattung der Kosten der Behandlung der bei einem nationalen Sozialversicherungsträger Versicherten in Privatkliniken in einem anderen Mitgliedstaat, außer für die Behandlung von Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren, ausschließt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Dioikitiko Protodikeio Athinon (Griechenland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2005, in dem Verfahren

Aikaterini Stamatelaki

gegen

NPDD Organismos Asfaliseos Eleftheron Epangelmation (OAEE)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter P. Kūris (Berichterstatter), K. Schiemann, J. Makarczyk und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, S. Vodina, M. Papida und S. Spyropoulos als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch P. van Ginneken als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Zavvos und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 EG und insbesondere die Frage, ob diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Erstattung der Kosten der Behandlung von über 14 Jahre alten Versicherten in einer ausländischen Privatklinik durch einen inländischen Sozialversicherungsträger ausschließt.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage von D. Stamatelakis, der in Griechenland ansässig und beim Organismos Asfaliseos Eleftheron Epangelmation (Versicherungseinrichtung der freien Berufe, im Folgenden: OAEE), dem Nachfolger des Tameio Asfaliseos Emporon (Sozialversicherung der Kaufleute), versichert war, auf Erstattung der Kosten seiner stationären Behandlung in einer Privatklinik im Vereinigten Königreich.

Nationaler rechtlicher Rahmen

Die Gesetzesbestimmungen

3 Art. 40 des Gesetzes Nr. 1316/1983 über die Bildung, die Organisation und die Befugnisse der Nationalen Arzneimitteleinrichtung, der Nationalen Arzneimittelindustrie, der Staatlichen Arzneimittelreserve sowie die Änderung und Ergänzung der Regelung für Arzneimittel und mit sonstigen Bestimmungen (FEK A' 3) in der durch Art. 39 des Gesetzes Nr. 1759/1988 über den Versicherungsschutz für nicht versicherte Gruppen und die Verbesserung des Sozialversicherungsschutzes sowie mit sonstigen Bestimmungen (FEK A' 50) ersetzten Fassung lautet:

„(1) Im Fall außergewöhnlich schwerer Krankheiten können im Ausland stationär behandelt werden:

  1. Versicherte der Versicherungseinrichtungen oder -dienststellen, für die das Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale Sicherheit zuständig ist …

(2) Die Genehmigung für die stationäre Behandlung im Ausland wird vom zuständigen Träger nach Stellungnahme des in Abs. 3 vorgesehenen zuständigen Gesundheitsausschusses erteilt.

(3) Zur Notwendigkeit der stationären Behandlung der in Abs. 1 genannten Personen im Ausland geben Gesundheitsausschüsse eine Stellungnahme ab, die durch Verordnung des Ministers für Gesundheit, Vorsorge und soziale Sicherheit gebildet werden, die im Amtsblatt bekannt gemacht wird …

(4) Die Fälle, in denen die stationäre Behandlung im Ausland genehmigt wird, die Art und Weise und das Verfahren der Genehmigung der stationären Behandlung des Patienten, des eventuellen Spenders und der Rückgriff auf eine Begleitperson, die Art und der Umfang der Leistungen, die Höhe der Kosten, die etwaige Beteiligung des Versicherten an den Kosten der stationären Behandlung und deren Höhe sowie alle anderen für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Einzelheiten werden durch Verordnung des Ministers für Gesundheit, Vorsorge und soziale Sicherheit geregelt, die im Amtsblatt bekannt gemacht wird.”

Die Verordnungsbestimmungen

4 Art. 1 der Verordnung Nr. F7/oik.15 des Ministers für Arbeit und soziale Sicherheit vom 7. Januar 1997 über die stationäre Behandlung von Kranken im Ausland, die bei Versicherungseinrichtungen versichert sind, für die das Generalsekretariat für soziale Sicherheit zuständig ist (FEK B' 22), bestimmt Folgendes:

„Für eine stationäre Behandlung im Ausland bedürfen die Versi...

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