Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherschutz. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Begriff ‚Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos’. Produkte mit Handelsmarken oder Markennamen. Übergangsmaßnahmen

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 6, Art. 28 Abs. 2

 

Beteiligte

Green Swan Pharmaceuticals CR

Green – Swan Pharmaceuticals CR, a.s

Státní zěmědelská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát

 

Tenor

1. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos” im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.

2. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist.

3. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er sich nur auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen sind, die oder der als eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung aufzufassen ist, und die in dieser Form vor dem 1. Januar 2005 bestanden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 10. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2012, in dem Verfahren

Green – Swan Pharmaceuticals CR, a.s.

gegen

Státní zěmědelská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský, des Richters M. Safjan (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und S. Šindelková als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und P. Němečková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9, und – Berichtigung – ABl. 2007, L 12, S. 3) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. L 37, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Green – Swan Pharmaceuticals CR, a.s. (im Folgenden: Green – Swan Pharmaceuticals) gegen die Státní zěmědelská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát (staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion, zentrales Inspektorat) über die Qualifizierung einer auf der Verpackung eines Nahrungsergänzungsmittels angebrachten Mitteilung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 lautet:

„(1) Mit dieser Verordnung werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.

(2) Diese Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

(3) Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen ohne die in dieser Vero...

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