Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Richtlinie 2001/23/EG. Unternehmensübergang. Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer. Insolvenzverfahren. Eintritt in den Mietvertrag

 

Beteiligte

Kirtruna

Kirtruna SL

Elisa Vigano

Red Elite de Electrodomésticos SA

Cristina Delgado Fernández de Heredia

Sergio Sabini Celio

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen verlangt nicht, dass beim Übergang eines Unternehmens ein Vertrag über die Miete eines Geschäftslokals, den der Veräußerer des Unternehmens mit einem Dritten geschlossen hat, fortgeführt wird, obwohl die Kündigung dieses Vertrags zur Beendigung der auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverträge führen könnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona (Spanien) mit Entscheidung vom 26. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2007, in dem Verfahren

Kirtruna SL,

Elisa Vigano

gegen

Red Elite de Electrodomésticos SA,

Cristina Delgado Fernández de Heredia,

Sergio Sabini Celio,

Miguel Oliván Bascones, diese Personen als Konkursverwalter der Red Elite de Electrodomésticos SA,

Electro Calvet SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Kirtruna SL, vertreten durch J. O. Miret Corretgé, abogado,
  • von Frau Vigano, vertreten durch M. Morales Sabalete, abogado, und C. Garcia Girbés, procuradora,
  • der Red Elite de Electrodomésticos SA, vertreten durch A. Carreño León, abogado, und M. Pradera Rivero, procuradora,
  • der Tesorería General de la Seguridad Social, vertreten durch M. Alcaraz García de la Barrera als Bevollmächtigten,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Enegren und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 5 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Verfahren auf Anordnung der Räumung von in Sitges in der Nähe von Barcelona gelegenen Geschäftsräumen, die die Gesellschaft Kirtruna SL (im Folgenden: Kirtruna) und Frau Vigano, die Eigentümer und Vermieter der Geschäftsräume, gegen die Gesellschaft Red Elite de Electrodomésticos SA (im Folgenden: Red Elite de Electrodomésticos), deren Konkursverwalter und die Electro Calvet SA (im Folgenden: Electro Calvet) angestrengt haben.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet: „Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten.”

4 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.”

5 Art. 2 der Richtlinie 2001/23 bestimmt:

  1. „Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. ‚Veräußerer’ ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber aus dem Unternehmen, dem Betrieb oder dem Unternehmens- bzw. Betriebsteil ausscheidet.
    2. ‚Erwerber’ ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber in das Unternehmen, den Betrieb oder den Unternehmens- bzw. Betriebsteil eintritt.

  2. Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses unberührt.

6 Art. 3 der Richtlinie sieht vor:

„1. Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.

7 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im...

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