Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 96/34/EG. Rahmenvereinbarung über Elternurlaub. Rechte, die zu Beginn des Elternurlaubs erworben worden waren oder gerade erworben wurden. Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit während des Urlaubs. Richtlinie 79/7/EWG. Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Erwerb von Ansprüchen auf eine Rente wegen dauernder Invalidität während des Elternurlaubs

 

Beteiligte

Gómez-Limón

Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

Alcampo SA

 

Tenor

1. Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht auf Paragraf 2 Nr. 6 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, berufen.

2. Paragraf 2 Nrn. 6 und 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verwehrt es nicht, bei der Berechnung der Rente wegen dauernder Invalidität eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch genommen hat, während dessen Dauer er proportional zu dem bezogenen Gehalt Beiträge geleistet und Rentenansprüche erworben hat.

3. Paragraf 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub erlegt den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen außer derjenigen auf, die sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und zu entscheiden. Insbesondere verpflichtet er sie nicht, während der Dauer des Elternurlaubs die Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit vorzusehen. Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht nicht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf Paragraf 2 Nr. 8 berufen.

4. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit stehen dem nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer während der Zeit des Elternurlaubs in Teilzeit Ansprüche auf eine Rente wegen dauernder Invalidität entsprechend der geleisteten Arbeit und dem bezogenen Gehalt erwirbt und nicht so, als ob er eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social n° 30 de Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 20. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2007, in dem Verfahren

Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho

gegen

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS),

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS),

Alcampo SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J. Klučka, U. Løhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), vertreten durch A. Álvarez Moreno und J. I. del Valle de Joz als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch B. Plaza Cruz als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Dezember 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Paragrafen 2 Nrn. 6 und 8 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub) enthalten ist, sowie der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Gómez-Limón Sánchez-Camacho einerseits und dem Instituto Nacional de la Seguridad Social, einem Sozialversicherungsträger (im Folgenden: INSS), der Tesorería General de la Seguridad Social und ihrem früheren Arbeitgeber, der Alcampo SA, andererseits über Rentenansprüche wegen dauernder Invalidität, die die Betroffene während der Dauer eines Elternurlaubs erworben hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 79/7 lautet:

„...

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