Entscheidungsstichwort (Thema)

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Vereinbarung über die Zuständigkeit. Schriftform. Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrages. Notwendigkeit einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Bedingungen im Vertrag (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17). Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof. Vorlagefragen. Zuständigkeit des Gerichtshofes. Grenzen (Übereinkommen vom 27. September 1968; Protokoll vom 3. Juni 1971). Gerichtsstandsvereinbarung. Formerfordernisse. Vereinbarung in einer internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form. Beurteilungskriterien. Einigung der Parteien. Nachweis des Handelsbrauchs und der Kenntnis der Parteien von seinem Bestehen (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17, in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978). Regelung des Übereinkommens. Abschließender Charakter. Keine Anwendung weiterer Voraussetzungen bezueglich der Wahl des von den Parteien vereinbarten Gerichts (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwar genügt es den Schriftformerfordernissen des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht, wenn eine Gerichtsstandsklausel auf der Rückseite eines auf dem Geschäftspapier einer der Parteien niedergelegten Vertrages abgedruckt ist, etwas anderes gilt aber, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.

2. In Anbetracht der Zuständigkeitsverteilung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, die im Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vorgesehen ist, ist es ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die von ihnen zu erlassende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen.

3. Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 dritter Fall des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist folgendermassen auszulegen:

  • Die Einigung der Vertragsparteien über die Gerichtsstandsklausel wird vermutet, wenn ihr Verhalten einem Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs entspricht, in dem die Parteien tätig sind, und wenn ihnen dieser Handelsbrauch bekannt ist oder als ihnen bekannt angesehen werden muß.
  • Das Bestehen eines Handelsbrauchs, das für den Geschäftszweig festzustellen ist, in dem die Vertragsparteien tätig sind, ist nachgewiesen, wenn die dort tätigen Kaufleute bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmässig ein bestimmtes Verhalten befolgen. Ein solches Verhalten braucht nicht für bestimmte Länder, insbesondere nicht für alle Vertragsstaaten, nachgewiesen zu werden. Auch kann die Publizität, die Vordrucken mit Gerichtsstandsklausel möglicherweise durch Fachverbände oder -organisationen verschafft wird, zwar den Beweis einer allgemein und regelmässig befolgten Praxis erleichtern, für den Nachweis eines Handelsbrauchs jedoch nicht verlangt werden. Ein Verhalten, das die Merkmale eines Handelsbrauchs erfüllt, verliert diese Eigenschaft zudem nicht dadurch, daß es – gleich, in welchem Umfang – vor Gericht beanstandet wird, solange es weiterhin in dem Tätigkeitsbereich, zu dem die betreffende Vertragsart gehört, allgemein und regelmässig befolgt wird.
  • Die konkreten Merkmale des Begriffes der den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form sind ausschließlich anhand der Handelsbräuche des betreffenden Geschäftszweigs des internationalen Handelsverkehrs ohne Berücksichtigung etwaiger besonderer Voraussetzungen nationaler Vorschriften zu prüfen.
  • Die Kenntnis des Handelsbrauchs ist bei den ursprünglichen Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung zu prüfen; deren Nationalität spielt dabei keine Rolle. Diese Kenntnis steht unabhängig von jeder besonderen Form der Publizität fest, wenn in dem Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig sind, bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen ein bestimmtes Verhalten allgemein und regelmässig befolgt wird und daher als konsolidierte Praxis angesehen werden kann.

4. Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 stehen. Erwägungen zu den Bezuegen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhäl...

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