Entscheidungsstichwort (Thema)

Marken. Richtlinie 89/104/EWG. Art. 5 und 7. Als dreidimensionale Marke geschützte Gasflaschen. Inverkehrbringen durch einen ausschließlichen Lizenznehmer. Tätigkeit eines Wettbewerbers des Lizenznehmers, die im Wiederbefüllen dieser Flaschen besteht

 

Beteiligte

Viking Gas

Viking Gas A/S

Kosan Gas A/S, ehemals BP Gas A/S

 

Tenor

Die Art. 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie es dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zur Verwendung von für die Wiederverwendung bestimmten Kompositgasflaschen, deren Form als dreidimensionale Marke geschützt ist und auf denen er seinen Namen und sein Logo, die als Wort- und Bildmarken eingetragen sind, angebracht hat, sofern er keinen berechtigten Grund im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 geltend machen kann, nicht erlauben, dagegen vorzugehen, dass diese Flaschen, nachdem sie von Verbrauchern gekauft wurden, die in der Folge das darin ursprünglich enthaltene Gas verbraucht haben, von einem Dritten gegen Bezahlung gegen Kompositflaschen ausgetauscht werden, die mit nicht von diesem Lizenzinhaber stammendem Gas gefüllt sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 2. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2010, in dem Verfahren

Viking Gas A/S

gegen

Kosan Gas A/S, ehemals BP Gas A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Fünften Kammer J.-J. Kasel in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Viking Gas A/S, vertreten durch P. H. Würtz, advokat,
  • der Kosan Gas A/S, ehemals BP Gas A/S, vertreten durch E. Bertelsen, advokat,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. W. Bulst und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. April 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Viking Gas A/S (im Folgenden: Viking Gas) und der Kosan Gas A/S, ehemals BP Gas A/S (im Folgenden: Kosan Gas), über die Praxis von Viking Gas, Gas in der Weise zu verkaufen, dass sie Kompositgasflaschen gegen Bezahlung befüllt und austauscht, deren Form als dreidimensionale Marke geschützt ist und die zuvor von Verbrauchern bei Kosan Gas gekauft wurden, die eine ausschließliche Lizenz zu ihrer Verwendung besitzt und auf ihnen ihren Namen und ihr Logo angebracht hat, die als Wort- und Bildmarken geschützt sind.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die Richtlinie 89/104 wurde durch die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299, S. 25) aufgehoben, die am 28. November 2008 in Kraft trat. Für den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits gilt jedoch aufgrund des zeitlichen Rahmens weiterhin die Richtlinie 89/104.

Rz. 4

Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 89/104 bestimmte:

„(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:

  1. das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;
  2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

…”

Rz. 5

Art. 7 („Erschöpfung des Rechts aus der Marke”) der Richtlinie 89/104 lautete:

„(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Mar...

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