Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Neu eingestellte Lehrkräfte. Einstellungsdatum. Ungünstigere Entgeltskala und Einstufung bei der Einstellung als bei bereits im Amt befindlichen Lehrkräften

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b

 

Beteiligte

Horgan und Keegan

Tomás Horgan

Claire Keegan

Minister for Education & Skills

Minister for Finance

Minister for Public Expenditure & Reform

Ireland

Attorney General

 

Tenor

Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass bei der Einstellung neuer Lehrkräfte ab einem bestimmten Zeitpunkt eine ungünstigere Entgeltskala und Einstufung zur Anwendung kommen als die, die gemäß den vor dieser Maßnahme geltenden Vorschriften bei vor diesem Zeitpunkt eingestellten Lehrkräften zur Anwendung gekommen sind, keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Labour Court (Arbeitsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2018, in dem Verfahren

Tomás Horgan,

Claire Keegan

gegen

Minister for Education & Skills,

Minister for Finance,

Minister for Public Expenditure & Reform,

Ireland,

Attorney General

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), des Richters E. Levits, der Richterin M. Berger sowie der Richter C. Vajda und P. G. Xuereb,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Horgan und Frau Keegan, vertreten durch A. M. Lyne, Solicitor,
  • des Minister for Education & Skills, des Minister for Finance, des Minister for Public Expenditure & Reform, Irlands und des Attorney General, vertreten durch M. Browne, L. Williams und A. Joyce als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Tomkin und D. Martin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Tomás Horgan und Frau Claire Keegan auf der einen Seite und dem Minister for Education & Skills (Minister für Bildung und berufliche Qualifizierung, Irland), dem Minister for Finance (Minister der Finanzen, Irland), dem Minister for Public Expenditure & Reform (Minister für öffentliche Ausgaben und Reformen, Irland), Irland und dem Attorney General (Irland) auf der anderen Seite wegen der Zulässigkeit einer seit dem 1. Januar 2011 auf neu eingestellte Beschäftigte im öffentlichen Dienst – einschließlich Lehrkräfte an staatlichen Grundschulen – anwendbaren nationalen Maßnahme, die eine Entgeltskala und Einstufung bei der Einstellung vorsieht, die ungünstiger sind als bei bereits im Amt befindlichen Lehrkräften.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 der Richtlinie 2000/78 sieht vor:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.”

Rz. 4

Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz’, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i) [D]iese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich …

…”

Irisches Recht

Rz. 5

Die Nrn. 1 bis 4 des Circular 0040/2011 (Rundschreiben 40/2011) „Neue Entgeltskalen für die im Jahr 2011 ernannten neuen Lehrkräfte”) bestimmen:

„Einleitung

  1. Der Minister für Bildung und berufliche Qualifizierung möchte die Berufsbildu...

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