Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Agrarpolitik. Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem. Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen. Haftung für Handlungen Dritter

 

Beteiligte

Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost

Maatschap L. A. en D. A. B. Langestraat en P. Langestraat-Troost

Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

 

Tenor

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass die eine Kürzung des Gesamtbetrags der Direktzahlungen oder den Ausschluss von deren Bezug nach sich ziehende Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durch die Person, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden, in vollem Umfang dem Betriebsinhaber zuzurechnen ist, der den Beihilfeantrag gestellt hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 12. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2012, in dem Verfahren

Maatschap L. A. en D. A. B. Langestraat en P. Langestraat-Troost

gegen

Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits, J.-J. Kasel und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. S. Schillemans und C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Burggraaf und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Maatschap L. A. en D. A. B. Langestraat en P. Langestraat-Troost (im Folgenden: Maatschap) und dem Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie (Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation, im Folgenden: Staatssecretaris) wegen der Kürzung der ihr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gewährten Beihilfe.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Rz. 3

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung:

„Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr nach Anwendung der Artikel 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder ausgeschlossen.”

Rz. 4

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008 (ABl. 2008, L 46, S. 1) geänderten Fassung hatte ab 1. April 2008 folgenden Wortlaut:

„Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden als ‚betreffendes Kalenderjahr’ bezeichnet) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der … diesem Betriebsinhaber zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder gestrichen.

Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende...

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