Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 92/100/EWG. Urheberrecht. Ausschließliches Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten. Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

 

Beteiligte

Kommission / Portugal

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Portugiesische Republik

 

Tenor

1.

  • Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums in der zuletzt durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft geänderten Fassung verstoßen, dass sie im portugiesischen Recht ein Vermietrecht auch für die Hersteller von Videogrammen geschaffen hat.
  • Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Richtlinie 92/100 in der durch die Richtlinie 2001/29/EG geänderten Fassung verstoßen, dass sie im portugiesischen Recht Unklarheit in Bezug darauf geschaffen hat, wer der Schuldner der den Künstlern für die Abtretung ihres Vermietrechts geschuldeten Vergütung ist.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 10. Februar 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Guerra e Andrade und W. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes und N. Gonçalves als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), S. von Bahr, A. Borg Barthet und U. Lõhmus,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. April 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen,

  • dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) in der zuletzt durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie im portugiesischen Recht ein Vermietrecht für die Hersteller von Videogrammen geschaffen hat,
  • dass die Portugiesische Republik dadurch gegen Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie im portugiesischen Recht Unklarheit in Bezug darauf geschaffen hat, wer der Schuldner der den Künstlern für die Abtretung ihres Vermietrechts geschuldeten Vergütung ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Die erste Begründungserwägung der Richtlinie lautet:

„Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in den Rechtsvorschriften und Praktiken hinsichtlich des Rechtsschutzes für urheberrechtlich geschützte Werke und Gegenstände der verwandten Schutzrechte in Bezug auf das Vermieten und Verleihen sind Ursache von Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen und geeignet, die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen.”

3 In der siebten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es:

„Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.”

4 Artikel 2 Absätze 1, 5 und 7 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Das ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, steht zu:

  • dem Urheber in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Werkes,
  • dem ausübenden Künstler in Bezug auf Aufzeichnungen seiner Darbietung,
  • dem Tonträgerhersteller in Bezug auf seine Tonträger und,
  • dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Films. Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Film’ vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werk...

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