Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Erhebung besonderer Verbrauchsteuern auf Pkw

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Urteil ist die Anwendung einer besonderen Verbrauchsteuer, die von den Niederlanden bei der Lieferung und der Einfuhr von Pkw erhoben wird, mit Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie vereinbar. Obwohl diese niederländische Verbrauchsteuer proportional zum Preis der Pkw erhoben wird, stellt sie keine allgemeine Steuer dar, da sie nur ganz bestimmte Gruppen von Erzeugnissen belastet. Auch ihre anderen Merkmale erfüllen nicht die Kriterien einer Umsatzsteuer im Sinne von Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie.

 

Beteiligte

Wisselink en Co. BV

Abemij BV

Hart Nibbrig

Greeve BV

Staatssecretaris van Financiën der Niederlande

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

In den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88,

betreffend dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Wisselink en Co. BV[1], Amsterdam,

gegen

Staatssecretaris van Financiën der Niederlande,

und

Steuerliche Einheit Abemij BV, Hart Nibbrig en Greeve BV und andere, Sassenheim,

gegen

Staatssecretaris van Financiën der Niederlande,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (67/227/EWG; Abl. L 71, S. 1301), der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (67/228/EWG; Abl. L 71, S. 1303) und der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; Abl. L 145, S. 1),

erläßt

Der Gerichtshof

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und R. Joliet, der Richter Sir Gordon Slynn, G. F. Mancini, C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Diez de Velasco,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Firmen Wisselink und Abemij, Klägerinnen der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt D. G. van Vliet, Amsterdam,

die Regierung der Niederlande, vertreten durch E. F. Jacobs vom Außenministerium,

die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. A. Gensmantel vom Treasury Solicitor's Department,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren juristischen Hauptberater H. Etienne und durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1989,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 1989,

folgendes

Urteil

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit zwei Urteilen vom 9. März 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (67/227/EWG; Abl. L 71, S. 1301), der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (67/228; Abl. L 71, S. 1303) und der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388; Abl. L 145, S. 1) (nachstehend: Erste, Zweite und Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Wisselink & Co. BV (Rechtssache 93/88) und der Steuerlichen Einheit Abemij BV und anderen (Rechtssache 94/88) einerseits und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär der Finanzen) der Niederlande andererseits, die die Anwendung einer besonderen Steuer betreffen, die vom niederländischen Staat bei der Lieferung und der Einfuhr von Personenkraftwagen erhoben wird.

3 Nach den Akten wurde die Umsatzsteuer vor Einführung des Mehrwertsteuersystems in den Niederlanden am 1. Januar 1969 nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer zu verschiedenen Sätzen erhoben, wobei der höchste Tarif, der insbesondere bei der Lieferung und der Einfuhr von Personenkraftfahrzeugen erhoben wurde, 25 % betrug (Wet op de Omzetbelasting 1954). Dieses System wurde durch eine Regelung ersetzt, die neben der nach den Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehenen Mehrwertsteuer eine besondere Verbrauchsteuer auf Personenkraftwagen umfaßt, die entweder bei deren Lieferung oder bei deren Einfuhr erhoben wird (Bijzondere Verbruiksbelasting van personenauto's; nachstehend: BVB). Diese Steuer ist in Artikel 50 des Umsatzsteuergesetzes vom 28. Juni 1968 (Wet op de Omzetbelasting; nachstehend: WOB) und in Artikel 25 der Durchführung...

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