Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Warenverkehr. Richtlinie 70/524/EWG. Artikel 28 EG und 30 EG. Zusatzstoffe. Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich des Vitamin-D-Gehalts von Futtermitteln. Regelung eines Mitgliedstaats, die die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Futtermitteln verbietet, deren Vitamin-D3-Gehalt den im erstgenannten Staat zulässigen Wert überschreitet

 

Beteiligte

Denkavit

Land Nordrhein-Westfalen

Denkavit Futtermittel GmbH

 

Tenor

Die Artikel 12 und 19 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der durch die Richtlinie 84/587/EWG des Rates vom 29. November 1984 geänderten Fassung sind zusammen dahin gehend auszulegen, dass sie einer Maßnahme entgegenstehen, mit der ein Mitgliedstaat in seinem Gebiet die Vermarktung eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie rechtmäßig hergestellten Ergänzungsfuttermittels aufgrund seines Vitamin-D-Gehalts untersagt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-145/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 31. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2002, in dem Verfahren

Land Nordrhein-Westfalen

gegen

Denkavit Futtermittel GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2003,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Denkavit Futtermittel GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt V. Schiller,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing, M. Lumma und A. Tiemann als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Fitch und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. März 2004,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 12 und 19 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270, S. 1) in der durch die Richtlinie 84/587/EWG des Rates vom 29. November 1984 (ABl. L 319, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 70/524) sowie der Artikel 28 EG und 30 EG.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Gesellschaft deutschen Rechts Denkavit Futtermittel GmbH (im Folgenden: Denkavit) über die Einfuhr nach und die Vermarktung in Deutschland eines in den Niederlanden rechtmäßig hergestellten Ergänzungsfuttermittels für Ferkel, das den in Deutschland zulässigen Gehalt an Vitamin D3 überschreitet, durch Denkavit.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3

Die Richtlinie 70/524 definiert in Artikel 2 Alleinfuttermittel als „Mischungen von Futtermitteln, die aufgrund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen”. Ergänzungsfuttermittel werden definiert als „Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die aufgrund ihrer Zusammensetzung nur zusammen mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen”.

4

Artikel 12 der Richtlinie 70/524 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Ergänzungsfuttermittel in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdünnung keine höheren Anteile an in dieser Richtlinie genannten Zusatzstoffen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass in Ergänzungsfuttermitteln der Anteil … an D-Vitaminen … die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte in folgenden Fällen überschreiten darf:

  1. bei Ergänzungsfuttermitteln, die von einem Mitgliedstaat zur Abgabe an jedermann zugelassen werden, wenn der Gehalt an … D-Vitaminen … das Fünffache des festgelegten Höchstgehalts nicht übersteigt;
  2. bei Ergänzungsfuttermitteln für bestimmte Tierarten, die von einem Mitgliedstaat für sein Gebiet zur Abgabe an jedermann zugelassen werden können, wenn dies aufgrund des besonderen Fütterungssystems gerechtfertigt ist und der Gehalt folgende Werte nicht übersteigt:

bei D-Vitaminen 200 000 IE [Internationale Einheiten]/kg.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn bei der Herstellung von Ergänzungsfuttermitteln von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Buchstabe b) Gebrauch gemacht wird, nicht zugleich Unterabsatz 1 Buchstabe a) in Anspruch genommen werden darf.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass das Futtermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung (z. B. Gehalt an Protein oder an Mineralien) aufweist, die gewährleisten, dass eine Überschreitung der für Alleinfuttermittel festgelegten Gehalte an Zusatzstoffen oder eine Zweckentfremdung durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist...

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