Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen. Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und in bezug auf die Arbeitsbedingungen

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Die einzelnen können sich auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. Jedenfalls können sie dies gegenüber einer Einrichtung tun, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt.

2.

Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und in bezug auf die Arbeitsbedingungen ist eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung, so daß er von einem Rechtsbürger in Anspruch genommen und vom Gericht angewandt werden kann.

 

Normenkette

RL 76/207 Art. 5 Abs. 1

 

Beteiligte

A. Foster und andere

British Gas plc

 

Tenor

Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen kann zur Erlangung von Schadensersatz gegenüber einer Einrichtung, die kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt, unabhängig von der Rechtsform dieser Einrichtung in Anspruch genommen werden.

 

Fundstellen

NJW 1991, 3086

EuGHE I 1990, 3313

NVwZ 1992, 51

EuZW 1990, 424

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