Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Marken. Absolute Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe. Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht. Begriff ‚Form’. Farbe. Position auf einem Teil der Ware

 

Normenkette

Richtlinie 2008/95/EG Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii

 

Beteiligte

Louboutin und Christian Louboutin

Christian Louboutin

Christian Louboutin SAS

Van Haren Schoenen BV

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht ausschließlich aus der „Form” im Sinne dieser Bestimmung besteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag, Niederlande) mit Entscheidung vom 9. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2016, in dem Verfahren

Christian Louboutin,

Christian Louboutin SAS

gegen

Van Haren Schoenen BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, C. G. Fernlund und C. Vajda, der Richter E. Juhász (Berichterstatter), J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter S. Rodin und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Louboutin, vertreten durch T. van Innis, avocat,
  • der Christian Louboutin SAS, vertreten durch J. Hofhuis, advocaat,
  • der Van Haren Schoenen BV, vertreten durch W. J. G. Maas, R. Rijks, E. T. Bergsma und M. van Gerwen, advocaten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, M. Hellmann und J. Techert als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Segoin als Bevollmächtigten,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und E. E. Sebestyén als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und T. Rendas als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch N. Saunders, Z. Lavery und D. Robertson als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda, T. Scharf und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Juni 2017,

aufgrund des Beschlusses vom 12. Oktober 2017 zur Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2017,

nach Anhörung der ergänzenden Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Februar 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Verletzungsverfahrens zwischen Herrn Christian Louboutin und der Christian Louboutin SAS (im Folgenden gemeinsam: Christian Louboutin) einerseits und der Van Haren Schoenen BV (im Folgenden: Van Haren) andererseits betreffend deren Vermarktung von Schuhen, die die Marke verletzen sollen, deren Inhaber Herr Louboutin ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 2 „Markenformen”) der Richtlinie 2008/95 sieht vor:

„Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”

Rz. 4

Art. 3 „Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe”) der Richtlinie bestimmt:

„(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

e) Zeichen, die ausschließlich bestehen:

i) aus der Form der Ware, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist;

ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;

iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;

…”

Benelux-Übereinkunft auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Marken und Muster oder Modelle)

Rz. 5

Die Benelux-Übereinkunft auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Marken und Muster oder Modelle) vom 25. Februar 2005, unterzeichnet in Den Haag vom Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge