Entscheidungsstichwort (Thema)

Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Berechtigte. Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt. Rückkehr des Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat nach Kurzaufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat

 

Normenkette

Richtlinie 2004/38/EG; AEUV Art. 21 Abs. 1

 

Beteiligte

O

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

B

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

 

Tenor

Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unionsbürger im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG erfolgten Aufenthalts von einer gewissen Dauer ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, die genannte Richtlinie bei der Rückkehr des Unionsbürgers mit seinem Familienangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dürfen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers daher grundsätzlich nicht strenger sein als die Voraussetzungen, die die genannte Richtlinie für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 5. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Oktober 2012, in den Verfahren

O.

gegen

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

und

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

gegen

B.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, A. Borg Barthet und C. G. Fernlund, der Richter G. Arestis, J. Malenovský, E. Levits, A. Ó Caoimh und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn O., vertreten durch J. Canales und J. van Bennekom, advocaten,
  • von Herrn B., vertreten durch C. Chen, F. Verbaas und M. van Zantvoort, advocaten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Ree, C. Schillemans und C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und M. Wolff als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam und N. Grünberg als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch K. Pawłowska, M. Szpunar, B. Majczyna und M. Arciszewski als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von G. Facenna, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Tufvesson und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Dezember 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, mit Berichtigungen in ABl. L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28) und von Art. 21 Abs. 1 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn O. und dem Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (Minister für Immigr...

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