Entscheidungsstichwort (Thema)

Seeschifffahrt. Niederlassungsrecht. Grundrechte. Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik. Kollektive Maßnahme einer gewerkschaftlichen Organisation gegen ein privates Unternehmen. Tarifvertrag, der dazu geeignet ist, ein Unternehmen von der Registrierung eines Schiffes unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats abzubringen

 

Beteiligte

International Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union

International Transport Workers' Federation

Finnish Seamen's Union

Viking Line ABP

OÜ Viking Line Eesti

 

Tenor

1. Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass grundsätzlich eine kollektive Maßnahme, die von einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband gegen ein Unternehmen zu dem Zweck betrieben wird, dieses Unternehmen dazu zu veranlassen, einen Tarifvertrag abzuschließen, dessen Inhalt geeignet ist, das Unternehmen davon abzubringen, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, dem Anwendungsbereich von Art. 43 EG nicht entzogen ist.

2. Art. 43 EG ist geeignet, einem privaten Unternehmen Rechte zu verleihen, auf die es sich gegenüber einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband berufen kann.

3. Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass kollektive Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die darauf abzielen, ein Unternehmen, dessen Sitz in einem bestimmten Mitgliedstaat liegt, zu veranlassen, einen Tarifvertrag mit einer in diesem Staat ansässigen Gewerkschaft zu schließen und die Klauseln dieses Tarifvertrags auf Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft des genannten Unternehmens, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, anzuwenden, Beschränkungen im Sinne des genannten Artikels sind.

Grundsätzlich können diese Beschränkungen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie etwa den Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt sein, vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 23. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2005, in dem Verfahren

International Transport Workers' Federation,

Finnish Seamen's Union

gegen

Viking Line ABP,

OÜ Viking Line Eesti

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, A. Rosas, K. Lenaerts, U. Lõhmus und L. Bay Larsen, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk, P. Kūris, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der International Transport Workers' Federation, vertreten durch M. Brealey, QC, im Beistand von M. Demetriou, Barrister, im Auftrag von D. Fitzpatrick, Solicitor,
  • der Finnish Seamen's Union, vertreten durch M. Brealey, QC, im Beistand von M. Demetriou, Barrister, im Auftrag von J. Tatten, Solicitor,
  • der Viking Line ABP und OÜ Viking Line Eesti, vertreten durch M. Hoskins, Barrister, im Auftrag von I. Ross und J. Blacker, Solicitors,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O'Neill als Bevollmächtigten im Beistand von D. Anderson, QC, sowie von J. Swift und S. Lee, Barristers,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigten,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch L. Uibo als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und O. Christmann als Bevollmächtigte,
  • von Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von E. Fitzsimons und B. O'Moore, SC, sowie von N. Travers, BL,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,
  • der lettischen Regierung, vertreten durch E. Balode-Buraka und K. Bārdiŋa als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und G. Hesse als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch J. Pietras und M. Korolec als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und A. Falk als Bevollmächtigte,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch K. Waage, K. Fløistad und F. Sejersted als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Benyon, J. Enegren und K. Simonsson als Bevollm...

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