Entscheidungsstichwort (Thema)

Marken. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG. Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersetzen. Benutzung des Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung, Handelsname oder Firmenzeichen. Recht des Dritten, seinen Namen zu benutzen

 

Beteiligte

Céline SARL

Céline SA

 

Tenor

Die Benutzung einer Gesellschaftsbezeichnung, eines Handelsnamens oder eines Firmenzeichens, die mit einer älteren Marke identisch sind, durch einen dazu nicht berechtigten Dritten für den Vertrieb von Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, stellt eine Benutzung dar, die der Markeninhaber nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken verbieten darf, wenn es sich um eine Benutzung für Waren handelt, die die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.

Ist dies der Fall, steht Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 einem solchen Verbot nur entgegen, wenn die Benutzung der eigenen Gesellschaftsbezeichnung oder des eigenen Handelsnamens durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Cour d'appel de Nancy (Frankreich) mit Entscheidung vom 9. Januar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 2006, in dem Verfahren

Céline SARL

gegen

Céline SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und R. Schintgen sowie der Richter A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter), J. Malenovský, J.-C. Bonichot und T. von Danwitz,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Céline SA, vertreten durch P. de Candé, avocat,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Niollet als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von M. Tappin, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Januar 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Céline SA und der Céline SARL über die Benutzung der Gesellschaftsbezeichnung „Céline” und des Firmenzeichens „Céline” durch die Céline SARL.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 5 „Rechte aus der Marke”) der Richtlinie bestimmt in den Abs. 1, 3 und 5:

„(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:

  1. das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;
  2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
  3. Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
  4. das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.”

4 Art. 6 „Beschränkung der Wirkungen der Marke”) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht d...

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