Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung. Entlassung. Vorliegen einer Behinderung. Fehlzeiten des Arbeitnehmers wegen seiner Behinderung. Pflicht zum Treffen von Vorkehrungen. Teilzeitbeschäftigung. Länge der Kündigungsfrist

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 1-2, 5

 

Beteiligte

HK Danmark

HK Danmark

Dansk Arbejdsgiverforening

Dansk almennyttigt Boligselskab

 

Tenor

1. Der Begriff „Behinderung” im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist. Für die Frage, ob der Gesundheitszustand einer Person unter diesen Begriff fällt, kommt es nicht auf die Art der Maßnahmen an, die der Arbeitgeber ergreifen muss.

2. Art. 5 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Verkürzung der Arbeitszeit eine der in dieser Vorschrift genannten Vorkehrungsmaßnahmen darstellen kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter den Umständen der Ausgangsverfahren die Verkürzung der Arbeitszeit als Vorkehrungsmaßnahme eine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers darstellt.

3. Die Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung, nach der ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit einer verkürzten Kündigungsfrist beenden kann, wenn der betroffene behinderte Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwölf Monate krankheitsbedingt 120 Tage mit Entgeltfortzahlung abwesend war, entgegensteht, wenn diese Fehlzeiten darauf zurückzuführen sind, dass der Arbeitgeber nicht gemäß der Verpflichtung nach Art. 5 dieser Richtlinie, angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat.

4. Die Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung, nach der ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit einer verkürzten Kündigungsfrist beenden kann, wenn der betroffene behinderte Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwölf Monate krankheitsbedingt 120 Tage mit Entgeltfortzahlung abwesend war, entgegensteht, wenn diese Fehlzeiten auf seine Behinderung zurückzuführen sind, es sei denn, diese Bestimmung verfolgt ein rechtmäßiges Ziel und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sø- og Handelsret (Dänemark) mit Entscheidungen vom 29. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 2011, in den Verfahren

HK Danmark, handelnd für Jette Ring,

gegen

Dansk almennyttigt Boligselskab (C-335/11)

und

HK Danmark, handelnd für Lone Skouboe Werge,

gegen

Dansk Arbejdsgiverforening, handelnd für die Pro Display A/S in Konkurs (C-337/11),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter G. Arestis, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und J. L. da Cruz Vilača,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von HK Danmark, handelnd für Frau Ring, vertreten durch J. Goldschmidt, advokat,
  • von HK Danmark, handelnd für Frau Skouboe Werge, vertreten durch M. Østergård, advokat,
  • der Dansk almennyttigt Boligselskab, vertreten durch C. Emmeluth und L. Greisen, advokater,
  • der Dansk Arbejdsgiverforening, handelnd für die Pro Display A/S in Konkurs, vertreten durch T. Skyum und L. Greisen, advokater,
  • der dänischen Regierung, zunächst vertreten durch C. Vang, dann durch V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,
  • von Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von C. Power, BL,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Gerardis, avvocato dello Stato,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, J. Faldyga und M. Załęka als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Smith, Barrister,
  • der Eur...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge