Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit. Leistungen der Krankenversicherung. Bezieher von Altersrenten in mehreren Mitgliedstaaten. Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat. Gewährung von Sachleistungen im Wohnstaat. Übernahme von Leistungen. Mitgliedstaat, dessen ‚Rechtsvorschriften’. die längste Zeit für den Rentenberechtigen gegolten haben

 

Normenkette

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 28 Abs. 2 Buchst. b

 

Beteiligte

van der Helder und Farrington

F. van der Helder

D. Farrington

College voor zorgverzekeringen

 

Tenor

Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass mit den „Rechtsvorschriften”, die die längste Zeit für den Rentenberechtigten gegolten haben, in dieser Bestimmung die Rechtsvorschriften über Renten gemeint sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 27. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2012, in dem Verfahren

F. van der Helder,

D. Farrington

gegen

College voor zorgverzekeringen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn van der Helder und W. Wehmeijer, advocaat, als dessen Vertreter,
  • von Herrn Farrington,
  • des College voor zorgverzekeringen, vertreten durch M. Mulder und K. Siemeling, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch K. Bulterman und C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch S. Johannesson und C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker und C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von R. Palmer und J. Coppel, Barristers,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn van der Helder und Herrn Ferrington einerseits und dem College voor zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger, im Folgenden: CVZ) andererseits wegen der Zahlung von Beiträgen für das in den Niederlanden geltende gesetzliche Pflichtkrankenversicherungssystem.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 („Begriffsbestimmungen”) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

j) ‚Rechtsvorschriften’: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen.

r) ‚Versicherungszeiten’: die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; …”

Rz. 4

Art. 4 („Sachlicher Geltungsbereich”) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

  1. Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
  2. Leistungen bei Invalidität einschließ...

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