Entscheidungsstichwort (Thema)

Luftbeförderung. Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Artikel 5, 6 und 7. Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung und Annullierung oder großer Verspätung des Fluges. Gültigkeit. Auslegung des Artikels 234 EG

 

Beteiligte

International Air Transport Association u.a

The Queen

International Air Transport Association

European Low Fares Airline Association

Department for Transport

 

Tenor

1. Ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, der Auffassung, dass einer oder mehrere der Gründe, die von den Parteien für die Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts vorgebracht oder auch von Amts wegen geprüft worden sind, durchgreifen, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen.

2. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 entgegenstünde.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 14. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 2004, in dem Verfahren

The Queen, auf Antrag von

International Air Transport Association,

European Low Fares Airline Association

gegen

Department for Transport

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Schiemann und J. Malenovský (Berichterstatter), des Richters C. Gulmann, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis und A. Borg Barthet,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der International Air Transport Association, vertreten durch M. Brealey, QC, M. Demetriou, Barrister, beauftragt durch J. Balfour, Solicitor,
  • der European Low Fares Airline Association, vertreten durch G. Berrisch, Rechtsanwalt, und C. Garcia Molyneux, abogado,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von C. Lewis, Barrister,
  • des Europäischen Parlaments, vertreten durch K. Bradley und M. Gómez Leal als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson, K. Michoel und R. Szostak als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Benyon und M. Huttunen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1). Es betrifft außerdem die Auslegung des Artikels 234 Absatz 2 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der International Air Transport Association (im Folgenden: IATA) und der European Low Fares Airline Association (im Folgenden: ELFAA) gegen das Department for Transport (Verkehrsministerium) über die Durchführung der Verordnung Nr. 261/2004.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3 Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr wurde mit Beschluss des Rates vom 5. April 2001 genehmigt (ABl. L 194, S. 38, im Folgenden: Übereinkommen von Montreal).

4 Die Artikel 17 bis 37 des Übereinkommens von Montreal bilden Kapitel III – Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes – dieses Übereinkommens.

5 Artikel 19 – Verspätung – dieses Übereinkommens bestimmt:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.”

6 Artikel 22 Absatz 1 dieses Übereinkommens begrenzt die Haftung der Luftfrachtführer für Verspätungsschäden auf einen Betrag von 4 150 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Artikel 22 Absatz 5 bestimmt im Wesentli...

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