Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Männer und Frauen. Gleiches Entgelt. Entgelt. Begriff. Überbrückungsgeld aufgrund einer Betriebsvereinbarung. Sozialplan wegen einer Umstrukturierung des Unternehmens. Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein bestimmtes Alter erreicht haben, gewährte Leistung. Gewährung der Leistung ab einem je nach Geschlecht der entlassenen Arbeitnehmer unterschiedlichen Alter. Berücksichtigung des im nationalen Recht gesetzlich festgesetzten, je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters

 

Beteiligte

Hlozek

Viktor Hlozek

Roche Austria Gesellschaft mbH

 

Tenor

Ein Überbrückungsgeld wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt unter den Begriff „Entgelt” im Sinne von Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stehen diese Vorschriften der Anwendung eines Sozialplans nicht entgegen, der eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Alters vorsieht, von dem an ein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, weil sich Männer und Frauen nach dem nationalen gesetzlichen System der vorzeitigen Alterspension hinsichtlich der für die Gewährung dieser Pension maßgeblichen Elemente in unterschiedlichen Situationen befinden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-19/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2002, in dem Verfahren

Viktor Hlozek

gegen

Roche Austria Gesellschaft mbH,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2004, unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Dr. Hlozek, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Teicht und G. Jöchl,
  • der Roche Austria Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt R. Schuster,
  • der Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer und G. Hesse als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und N. Yerrel als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. April 2004,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 141 EG und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) sowie die Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) und der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 46, S. 20).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Dr. Hlozek und der Roche Austria Gesellschaft mbH (im Folgenden: Roche) wegen deren Weigerung, ihm ein Überbrückungsgeld zu gewähren, das den Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein bestimmtes Alter erreicht hatten, nach einer anlässlich einer Umstrukturierung des Unternehmens geschlossenen Vereinbarung zu zahlen war.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3

Artikel 141 EG stellt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit auf.

4

Am 1. Mai 1999, dem Datum des Inkrafttretens des Vertrages von Amsterdam, sind die Artikel 136 EG bis 143 EG an die Stelle der Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag getreten. Artikel 141 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 EG entspricht im Wesentlichen dem Artikel 119 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag.

5

Artikel 1 der Richtlinie 75/117 lautet wie folgt:

„Der in Artikel 119 des Vertrages genannte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, im Folgenden als ‚Grundsatz des gleichen Entgelts’ bezeichnet, bedeutet bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen.

… „

6

Die Richtlinie 76/207 hat zum Ziel, dass in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und...

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