Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen – Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse, der die Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Gewährung einer Zusatzrente obliegt – Hinterbliebenenrente

 

Beteiligte

Pensionskasse für die Angestellten

Pensionskasse für die Angestellten der Barmer Ersatzkasse V.V.a.G

Hans Menauer

 

Tenor

Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) ist dahin auszulegen, dass Einrichtungen wie die Pensionskassen deutschen Rechts, die damit betraut sind, Leistungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherzustellen haben, auch wenn Arbeitnehmern, die aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert sind, gegenüber ihren unmittelbaren Versorgungsschuldnern, den Arbeitgebern als Parteien der Arbeitsverträge, ein insolvenzgeschützter, die Diskriminierung ausschließender Anspruch zusteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-379/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesarbeitsgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Pensionskasse für die Angestellten der Barmer Ersatzkasse V.V.a.G.

gegen

Hans Menauer

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N. Colneric sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und V. Skouris (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der Pensionskasse für die Angestellten der Barmer Ersatzkasse V.V.a.G., vertreten durch Rechtsanwalt J. Bornheimer,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und C. Ladenburger als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. März 2001,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Pensionskasse für die Angestellten der Barmer Ersatzkasse V.V.a.G. (im Folgenden: beklagte Pensionskasse) und Hans Menauer (im Folgenden: Kläger) darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Witwerversorgung zusteht und ob die Pensionskasse dafür einstehen muss.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 119 EG-Vertrag normiert den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit.

4. Artikel 119 Absatz 2 bestimmt:

Unter ‚Entgelt’ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

Innerstaatliches Recht

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alterversorgung (BetrAVG)

5. Wie aus den Akten hervorgeht, können die Leistungen aus den zusätzlichen Altersversorgungssystemen der Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland auf unterschiedliche Weise erbracht werden. Einerseits kann der Arbeitgeber die Leistungen, zu denen er aufgrund des Betriebsrentensystems seines Unternehmens verpflichtet ist, unmittelbar erbringen. Andererseits kann er diese Leistungen durch externe Einrichtungen erbringen lassen. Er erbringt dann selbst keine Leistungen, sondern sorgt mittelbar für ihre Erbringung entweder durch eine Direktversicherung, d. h. eine vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung, oder durch eine Unterstützungskasse, d. h. eine Vorsorgekasse, oder durch eine Pensionskasse, d. h. eine Rentenkasse, die vom Arbeitgeber mit der Durchführung des Betriebsrentensystems seines Unternehmens betraut ist.

6. Für den letztgenannten Fall sieht § 1 Absatz 3 BetrAVG vor, dass die Pensionskasse eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung ist, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewährt.

7. Nach Angabe des vorlegenden Gerichts muss der Arbeitgeber, wenn die von der betreffenden Pensionskasse satzungsgemäß festgelegten Versicherungsbedingungen hinter dem zurückbleiben, was der Arbeitgeber aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis an Versorgung schuldet, selbst die bestehende Lücke schließen; hierbei handelt es sich um eine auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Versorgungsverbindlichkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 4 ...

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