Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Wandererwerbstätige. Soziale Sicherheit. Anzuwendende Rechtsvorschriften. Rheinschiffer. Bescheinigung E 101. Beweiskraft. Anrufung des Gerichtshofs. Vorlagepflicht

 

Beteiligte

XX

T. A. van Dijk

Staatssecretaris van Financiën

Inspecteur van de Rijksbelastingdienst

 

Tenor

1. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Art. 10c bis 11a, 12a und 12b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihren durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassungen, beide geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, sind dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats in der Form einer Bescheinigung E 101 ausgestellte Bescheinigung darüber, dass für einen Erwerbstätigen das Sozialrecht dieses Mitgliedstaats gilt, obwohl dieser Erwerbstätige unter das am 30. November 1979 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer fällt, das von der mit der Revision des Abkommens vom 13. Februar 1961 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz angenommen wurde, die Träger der anderen Mitgliedstaaten nicht bindet. Die Tatsache, dass der ausstellende Träger nicht beabsichtigte, eine wirkliche Bescheinigung E 101 auszustellen, sondern das Formblatt für diese Bescheinigung aus administrativen Gründen verwendete, ist insoweit unerheblich.

2. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können – wie das vorlegende Gericht –, nicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet ist, nur weil ein niedrigeres einzelstaatliches Gericht in einer Rechtssache, die der beim erstgenannten Gericht anhängigen ähnelt und genau die gleiche Problematik betrifft, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Es ist auch nicht verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof te 's-Hertogenbosch (Niederlande) und vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidungen vom 7. Februar und 28. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar bzw. 18. April 2014, in den Verfahren

X

gegen

Inspecteur van de Rijksbelastingdienst (C-72/14)

und

T. A. van Dijk

gegen

Staatssecretaris van Financiën (C-197/14)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von X und Herrn van Dijk, vertreten durch M. J. van Dam, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, M. de Ree, H. Stergiou und J. Langer als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch E.-M. Mamouna, M. Tassopoulou und A. Samoni-Rantou als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und W. Roels als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Art. 10c bis 11a, 12a und 12b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihren durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassungen, beide geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71 und Verordnung Nr. 574/72), sowie die Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV.

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten über Steuerbescheide zwischen X und dem Inspecteur van de Rijksbelastingdienst (Inspektor der nationalen Steuerverwaltung) sowie zwischen Herrn van Dijk und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finan...

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