Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation. Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen. Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds in Form eines Tagessatzes. Berechnung der Höhe des Zwangsgelds

 

Normenkette

AEUV Art. 258, 260 Abs. 3; Richtlinie 2014/61/EU

 

Beteiligte

Kommission/ Belgien (Article 260, paragraphe 3, TFUE – Réseaux à haut débit)

Europäische Kommission

Königreich Belgien

 

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation verstoßen, dass es bei Ablauf der von der Europäischen Kommission verlängerten Frist in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. September 2016 nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen, und der Kommission somit auch keine solchen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatte.

2. Die Vertragsverletzung des Königreichs Belgien hat zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof teilweise fortbestanden, da es nach wie vor nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um in der Region Brüssel-Hauptstadt Art. 2 Nrn. 7 bis 9 und 11, Art. 4 Abs. 5 und Art. 8 der Richtlinie 2014/61 in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, und der Europäischen Kommission somit auch keine solchen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hat.

3. Für den Fall, dass die in Nr. 2 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauert, wird das Königreich Belgien verurteilt, ab diesem Tag bis zur Beendigung der Vertragsverletzung ein Zwangsgeld mit einem Tagessatz von 5 000 Euro an die Europäische Kommission zu zahlen.

4. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

5. Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Österreich und Rumänien tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 und Art. 260 Abs. 3 AEUV, eingereicht am 15. September 2017,

Europäische Kommission, vertreten durch J. Hottiaux, C. Cattabriga, L. Nicolae, G. von Rintelen und R. Troosters als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, zunächst vertreten durch P. Cottin, C. Pochet, J. Van Holm und L. Cornelis, dann durch P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vernet, S. Depré und M. Lambert de Rouvroit, avocats, sowie von A. Van Acker und N. Lollo, experts,

Beklagter,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch T. Henze und S. Eisenberg, dann durch S. Eisenberg als Bevollmächtigte,

Republik Estland, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,

Irland, vertreten durch M. Browne, G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von G. Gilmore, BL, und P. McGarry, SC,

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch A. Gavela Llopis und A. Rubio González, dann durch A. Rubio González als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch E. de Moustier, C. David, A.-L. Desjonquères, I. Cohen, B. Fodda und D. Colas als Bevollmächtigte,

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

Republik Litauen, zunächst vertreten durch G. Taluntytė, L. Bendoraitytė und D. Kriaučiūnas, dann durch L. Bendoraitytė als Bevollmächtigte,

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und Z. Wagner als Bevollmächtigte,

Republik Österreich, vertreten durch G. Hesse, G. Eberhard und C. Drexel als Bevollmächtigte,

Rumänien, vertreten durch C.-R. Canţăr, R. I. Haţieganu und L. Liţu als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, M. Vilaras und E. Regan, der Kammerpräsidentin C. Toader, des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby und S. Rodin,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. April 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klageschrift begehrt die Kommission zum einen die Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für...

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