Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Luftverkehr. Zeitlicher Geltungsbereich. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diskriminierung wegen des Alters. Nationale Regelung, die die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vollendung des 60. Lebensjahrs vorsieht. Piloten von Luftfahrzeugen. Schutz der nationalen Sicherheit

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I; Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.065; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 5, Art. 2 Art. 4 Abs. 1

 

Beteiligte

Cafaro

Gennaro Cafaro

DQ

 

Tenor

Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung angemessen im Sinne dieser Bestimmung ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 24. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2018, in dem Verfahren

Gennaro Cafaro

gegen

DQ

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Safjan, L. Bay Larsen und C. Toader,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Cafaro, vertreten durch S. Assennato und G. Sacconi, avvocati,
  • von DQ, vertreten durch G. Guancioli und P. Busco, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Socio, avvocato dello Stato,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, D. Martin, W. Mölls und C. Valero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von FCL.065 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 311, S. 1; Berichtigung in ABl. 2012, L 230, S. 5) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 (ABl. 2012, L 100, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1178/2011) sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Gennaro Cafaro und seinem ehemaligen Arbeitgeber, DQ, über die automatische Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Tatsache, dass er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1178/2011

Rz. 3

Art. 1 der Verordnung Nr. 1178/2011 bestimmt:

„Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für

1. verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Lizenzinhaber, die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern;

…”

Rz. 4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen”) dieser Verordnung sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. ‚Teil-FCL-Lizenz’ bezeichnet eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen von ...

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