Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Soziale Vergünstigung. Anspruch des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers auf Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

 

Beteiligte

Kaba

Arben Kaba

Secretary of State for the Home Department

 

Tenor

Die Antwort, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Kaba, Slg. 2000, I-2623) auf die Vorlagefragen gegeben hat, wäre nicht anders ausgefallen, wenn er berücksichtigt hätte, dass die Stellung des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besitzt, und die des Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat, im nationalen Recht dem vorlegenden Gericht zufolge in jeder Hinsicht – mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer, die vor der Gewährung einer unbefristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich verlangt wird – vergleichbar sind. Da diese Situationen aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht vergleichbar sind, ist die Frage, ob eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, ohne Belang.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-466/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Immigration Adjudicator (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Arben Kaba

gegen

Secretary of State for the Home Department

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der allgemeinen Rechtsgrundsätze über das Verfahren vor dem Gerichtshof sowie des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter D. A. O. Edward und P. Jann (Berichterstatter), der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Herrn Kaba, vertreten durch R. Allen, QC, und T. Eicke, Barrister, beauftragt durch N. Rollason, Solicitor,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von R. Plender, QC,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und C. Ladenburger als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Kaba, vertreten durch R. Allen und T. Eicke, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo und R. Plender, der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch M. Shotter als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 16. April 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2002,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Der Immigration Adjudicator hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der allgemeinen Rechtsgrundsätze über das Verfahren vor dem Gerichtshof sowie des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Kaba (im Folgenden: Kläger) und dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister) wegen dessen Weigerung, dem Kläger eine Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zu erteilen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrechtliche Regelung

3.

Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sieht vor:

(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

4.

Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung lautet:

Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

  1. sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
  2. seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in a...

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